Berlin. Ein ZDF-Team filmte einen Pegida-Demonstranten. Doch durften das die Reporter? Wir klären die wichtigsten Fragen zur Pressefreiheit.

Am Rande einer Pegida-Demonstration forderte ein mit Deutschlandhut bekleideter Mann ein

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, ihn nicht zu filmen. Immer wieder verwies er auf seine Rechte – bis sich die Polizei einschaltete. Erst nach einer Dreiviertelstunde konnte das Filmteam wieder seiner Arbeit nachgehen. Nach Angaben des ZDF stellte dann ein weiterer Pegida-Sympathisant eine Anzeige.

Ein Videoausschnitt von dem Geschehen machte rasch im Internet die Runde und löste eine bundesweite Debatte über eine Einschränkung der Pressefreiheit durch die sächsische Polizei aus. Später stellte sich heraus, dass der wütende Demonstrant beim

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Dürfen Angestellte des Staates überhaupt an Kundgebungen wie Pegida teilnehmen? Und hatte der Demonstrant Recht? Hätte das Kamerateam ihn nicht filmen dürfen? Wir klären die wichtigsten Fragen:

Die Dresdner Polizei hielt die TV-Journalisten während der Pegida-Demo fest.
Die Dresdner Polizei hielt die TV-Journalisten während der Pegida-Demo fest. © Facebook/Arndt Ginzel | Facebook/Arndt Ginzel

• Bis wohin greift das Recht am eigenen Bild?

Pressefotografen und Kamerateams dürfen Menschen auch in der Öffentlichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen. Grundsätzlich habe jede Person ein Recht am eigenen Bild, erläuterte Stephan Dreyer vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg.

Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebe es jedem das Recht, über Aufnahmen seiner Person und deren Veröffentlichung selbst zu entscheiden. Das Kunsturheberrechtsgesetz kennt aber ausdrücklich Ausnahmen.

Für Journalisten gelte, dass sie Aufnahmen von Personen auch ohne Einwilligung machen und veröffentlichen dürften, wenn es sich dabei um eine Person der Zeitgeschichte handele – wie die Bundeskanzlerin –, die Person nur als Beiwerk erscheine oder die Aufnahmen von einer öffentlichen Versammlung stamme und im Rahmen der Berichterstattung zu diesem Ereignis veröffentlicht werde, erläuterte Dreyer.

Merkel - Jeder Demonstrant ist Objekt der Pressefreiheit

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    Bei öffentlichen Versammlungen wie Demonstrationen könnten Kamerateams und Fotografen grundsätzlich Aufnahmen anfertigen, ohne die Einwilligung Einzelner einholen zu müssen.

    Einzelne Demonstranten in Großaufnahme im Rahmen von Medienberichterstattung zu zeigen, sei aber nur dann möglich, wenn es sich um Organisatoren handele – oder um Personen, die durch ihr Verhalten besonders auffallen.

    Gerichte bewerteten Einzelaufnahmen ohne Einwilligung zum Teil als zulässig, wenn die Person einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittele und sich besonders exponiere.

    • Gelten für Angestellte des Staates die gleichen Regeln wie für andere Bürger?

    Im öffentlichen Dienst wird zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten unterschieden. In Sachsen werden beide Gruppen gleichermaßen über ihre Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Ein Mitarbeiter muss ausdrücklich erklären, „dass ich die (...) Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten“. Beschäftigten, die gegen diese Belehrung verstoßen, droht demnach eine außerordentliche Kündigung.

    In der Vergangenheit haben Arbeitsgerichte in Deutschland darüber entschieden, was in konkreten Fällen „gesamtes Verhalten“ bedeutet – wie also das grundrechtlich geschützte Engagement von Angestellten in ihrer Freizeit gegenüber der arbeitsvertraglich geregelten Verfassungstreue zu bewerten ist.

    Der wütende Pegida-Demonstrant ist LKA-Mitarbeiter in Sachsen.
    Der wütende Pegida-Demonstrant ist LKA-Mitarbeiter in Sachsen. © ZDF | ZDF

    • Gab es vergleichbare Fälle?

    Im September 2013 kassierte etwa das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigung eines Polizei-Angestellten, nachdem dieser auf seiner Facebook-Seite das Foto eines Totenkopfes mit Polizeimütze veröffentlicht hatte. Im öffentlichen Dienst seien zwar gesteigerte politische Treuepflichten gefordert, so der Richter. Aus der Handlung könne aber nicht abgelesen werden, dass der Mann nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde.

    Im September 2012 wiederum bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines NPD-Mitglieds, das in einem Newsletter zu Revolution und Volksaufstand aufgerufen hatte. Angestellte im öffentlichen Dienst dürften den Staat nicht aktiv bekämpfen.

    Vom Gericht heißt es: „Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung (...) auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.“ (dpa/fkm)