Berlin. Mit einem Tweet über Muslime hat sich AfD-Politikerin Beatrix von Storch hunderte Anzeigen eingehandelt. Was sind die Konsequenzen?

Ein fremdenfeindlicher Tweet vom Silvesterabend könnte für die stellvertretende AfD-Politikerin Beatrix von Storch strafrechtliche Konsequenzen haben:

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sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft Köln gegen die stellvertretende Fraktionsvorsitzende eingegangen.

Von Storch hatte sich über einen

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, die Neujahrsgrüße in mehreren Sprachen veröffentlicht hatte, darunter Arabisch. Dabei hatte sie von „barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden“ geschrieben. Twitter sperrte ihr Konto daraufhin für zwölf Stunden. Von Storch postete die Aussage deshalb auch noch einmal auf Facebook.

Ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliege, müsse aber erst geprüft werden, sagte am Dienstag ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Wir haben Juristen gefragt, ob von Storchs Tweet volksverhetzend war – und was das gegebenenfalls heißt.

Erfüllt Beatrix von Storchs Tweet den Straftatbestand der Volksverhetzung?

„Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass die Aussage, eine Bevölkerungsgruppe als ‚barbarische, muslimische, gruppenvergewaltigende Männerhorden‘ zu bezeichnen, den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt“, sagt Anwalt Kilian Kost dieser Redaktion.

Jurist Kilian Kost
Jurist Kilian Kost © privat

Nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs mache sich strafbar, wer öffentlich etwas postet, das entweder zum Hass gegen eine abgrenzbare Gruppe von Menschen aufstachelt oder die Menschenwürde dieser Personen dadurch angreift, dass diese beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden.

„Die muslimischen Männer bilden eine große, jedoch abgrenzbare Gruppe, die sich von anderen Gruppen innerhalb der Bevölkerung unterscheidet“, erklärt Kost. Der Tweet stelle sie aufgrund ihrer Religions- und Geschlechtszugehörigkeit pauschal als gefährliche Sexualstraftäter dar. Nach Kosts Einschätzung sind die Straftatbestände deshalb erfüllt.

Auch Martin Heger, Professor für Strafrecht an der Berliner Humboldt-Universität, hält eine Verurteilung durchaus für denkbar. „Normalerweise ist der Spielraum bei politischen Aussagen groß, weil im Meinungskampf vieles erlaubt sein muss, auch wenn es derb ist“, sagt er. Aber in von Storchs Beitrag werde eine Gruppe von Menschen pauschal aufgrund ihrer Religion und Herkunft diffamiert „Hier wurde grundlos eine Grenze überschritten.“

Mit welchen Konsequenzen muss von Storch bei einer Verurteilung rechnen?

Laut Gesetz können bei Volksverhetzung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre verhängt werden. „In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass maximal eine Geldstrafe verhängt werden wird“, sagt Kost. „Diese wird sich – so wie es in den vergangenen Verfahren ihrer Parteikollegen und Gesinnungsgenossen der Fall war – je nach ihren Einkünften als Bundestagsabgeordnete im mittleren vierstelligen Bereich bewegen.“

Staatsanwaltschaft prüft Volksverhetzungs-Anzeigen gegen AfD-Politikerinnen

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    Auch Heger glaubt nicht, dass von Storch für den Tweet tatsächlich hinter Gitter muss. „Selbst wenn eine Freiheitsstrafe von einigen Monaten verhängt werden sollte, würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt“, sagt er.

    Was heißt das für ähnliche Fälle in der Zukunft?

    „Der Tweet kann sicherlich zum Präzedenzfall werden“, sagt Jura-Professor Heger. „Es gibt eine Tendenz in der Justiz, solche Fälle schärfer als früher zu prüfen.“

    Anwalt Kost hält es für wahrscheinlich, dass die schnelle Reaktion von Twitter und Facebook, wo von Storchs Konto für eine Weile gesperrt wurde (Twitter) und ein Screenshot des Tweets ebenfalls schnell gelöscht wurde (Facebook) auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zurückgeht. Das Gesetz verpflichtet Betreiber zum Löschen klar strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden und ist seit dem 1. Januar voll in Kraft.

    Einen Kommentar dazu finden Sie hier: