Karlsruhe. Eltern können im Normalfall nicht gegen ihren Willen zu Besuchen bei ihren Kindern gezwungen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute im Fall eines Vaters entschieden, der jeglichen Umgang mit seinem aus einem Seitensprung stammenden Sohn ablehnt. Nach dem Urteil haben Kinder zwar grundsätzlich einen eigenen Anspruch, ihre anderswo lebenden Eltern zu treffen. Allerdings sei staatlicher Zwang in solchen Fällen "in der Regel" nicht geeignet.
In Ausnahmefällen darf das Recht des Kindes auf "Umgang" mit seinen Eltern allerdings doch mit der Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass dies dem Wohl des Kindes dient, entschied das Karlsruher Gericht.
Der Erste Senat gab einer Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg statt, das den Anspruch des 1999 geborenen Jungen auf Besuche seines Vaters durchsetzen wollte und dazu Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro angedroht hatte.
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