Rheinland-Pfalz: Schonfrist für Mini-Kneipen

Absolutes Rauchverbot gestoppt

Ab Freitag gilt auch in Rheinland-Pfalz das Rauchverbot – ausgenommen für Kneipen mit nur einem Schankraum.

Koblenz. In Rheinland-Pfalz darf in kleinen Kneipen mit nur einem Schankraum zunächst weiter geraucht werden. Sie werden vorläufig vom gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten ausgenommen, entschied der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof heute in einer in Koblenz veröffentlichten Eilentscheidung. Die übrigen Vorschriften des neuen Nichtraucherschutzgesetzes könnten jedoch wie vorgesehen an diesem Freitag in Kraft treten.

Das neue Gesetz sieht unter anderem vor, dass in Gaststätten nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden darf, die nicht größer als der Hauptgastraum sind. Diese Regelung setzte das Gericht nun für kleine, inhabergeführte Kneipen, die keine Beschäftigten haben, vorübergehend aus. Sie müssen aber am Eingang deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen.

Das Gericht gab damit den Kneipenbetreibern recht, die kein abgetrenntes Zimmer für Raucher zur Verfügung stellen können und sich deshalb in ihrer Existenz bedroht sehen. Die Argumentation der Kneipenbesitzer sei nachvollziehbar, erklärten die Richter. Die Schonfrist gilt zumindest, bis das Gericht die Frage grundsätzlich in einem Hauptverfahren geklärt hat.

( dpa )