Kurzarbeit
Steuernachzahlung
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte unter Umständen Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen. Denn das Kurzarbeitergeld unterliegt dem...
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte unter Umständen Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen. Denn das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, erläutern die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung auf dem Portal ihre-vorsorge.de. Die Auszahlung an sich sei nicht steuerpflichtig. Sie erhöht aber den insgesamt zu versteuernden Betrag. Wer also mit der Gehaltsabrechnung nur für sein - bei Kurzarbeit verringertes - Arbeitseinkommen Steuern abführt, muss im Jahr darauf nach der Steuererklärung mit einer Nachzahlung rechnen, schreiben die Rentenversicherer. Denn wenn am Ende des Jahres Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld zusammengezählt werden, ist der zu versteuernde Betrag insgesamt höher - und mit ihm auch der Steuersatz.



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