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Karriere

Bereitschaftsdienst

Arbeitsrecht

Nachdem der Europäische Ge-richtshof anno 2000 festgestellt hatte, daß Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit anzusehen ist, hatte das Bundesarbeitsgericht zu bewerten, wie dieser Bereitschaftsdienst zu vergüten ist. In ihrem Urteil vom 28.1.2004 (AZ: 5 AZR 530/02) hatten die Richter über die Klage eines Assistenzarztes zu entscheiden, der von dem Krankenhaus für jede geleistete Bereitschaftsdienststunde den vereinbarten Stundenbetrag verlangte. In dem Arbeitsvertrag hatten die Parteien hingegen festgelegt, daß der Arzt für diese Bereitschaftsdienste nur eine Pauschale erhalten sollte, die vom Stundensatz des Festgehaltes des Arztes abhing.

Das Gericht war der Auffassung, daß der Arzt keinen Anspruch auf Bezahlung jeder geleisteten Bereitschaftsdienststunde habe. Die Pauschalierung sei in den einschlägigen Tarifverträgen üblich. Bereitschaftsdienst sei keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden sei, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheide sich der Dienst von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlange. Dieser qualitative Unterschied rechtfertige es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen als für die Vollarbeit.

Die Vergütungsvereinbarung dürfe nicht nur die Zeiten der Heranziehung zu Vollarbeit zugrunde legen, sondern müsse auch den Verlust von Freizeit berücksichtigen. Diese Grundsätze habe das Krankenhaus jedoch beachtet, da es bei Berechnung der Pauschale die Zeit der Vollarbeit mit 55 Prozent und einem erhöhten Stundensatz bewertet habe, obwohl die Arbeitsbelastung während des Bereitschaftsdienstes weniger als 50 Prozent betragen habe.

* Die Autorin ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet: www.ra-grage.de

 

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