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Finanzen

Altersvorsorge: Immer mehr Deutsche verbringen Lebensabend fernab der Heimat

Rente im Ausland - die wichtigsten Tipps

Bei Riester-Verträgen müssen Zulagen zurückgezahlt werden. Besonderheit bei Krankenkassen.

Hamburg. Schon Jüngere machen sich Gedanken, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Jeder Fünfte unter 30 Jahren erwägt vor allem wegen der Einbußen bei der Rente, den Lebensabend in billigeren Ländern zu verbringen, ergab eine Allensbach-Umfrage im Auftrag der Postbank. Tausende deutsche Rentner haben sich bereits den Traum vom Ruhestand im Ausland verwirklicht. "Wir zahlen Renten in 170 Länder der Welt", sagt Walter Glanz von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Zu den beliebtesten Ländern gehören Frankreich, Österreich, Spanien, die Schweiz und die USA. Insgesamt werden 131 000 Altersrenten ins Ausland überwiesen.

Rentenbescheid verunsichert

Doch viele, die Pläne für den Ruhestand in wärmeren Regionen schmieden, sind verunsichert. Denn die Rentenbescheide enthalten den Hinweis, dass sich für die Dauer eines Auslandsaufenthalts die Rentenhöhe vermindern kann und die Verlegung des Aufenthalts ins Ausland unverzüglich der DRV Bund mitzuteilen ist.

Wer nur in Spanien oder einem anderen Land überwintert oder gern lange Urlaub macht, muss sich keine Gedanken machen. Sofern dieser Aufenthalt im Ausland sechs Monate im Jahr nicht überschreitet, gibt es keine Einschränkungen. Die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um einen oder mehrere Aufenthalte geht. "Hauptsache sechs Monate werden insgesamt pro Jahr nicht überschritten", sagt Glanz. Anders sieht es bei einem "gewöhnlichen Aufenthalt" außerhalb Deutschlands aus, also wenn der Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt wird. Dann hängt es vor allem von der Staatsangehörigkeit, den rentenrechtlichen Zeiten und der Rentenart ab, ob es zu Einschränkungen bei Rentenanspruch und Rentenhöhe kommt. Die wenigsten Einschränkungen gibt es bei der Altersrente.

Einbußen für Spätaussiedler

"Sofern deutsche Staatsangehörige ausschließlich Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben, wird ihnen ihre Rente in voller Höhe ins Ausland überwiesen", sagt Glanz. "Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die Rente bezogen wird." Liegen der Rentenberechnung neben deutschen Beitragszeiten auch andere Zeiten zugrunde, kann dies zu einer verminderten Rentenzahlung führen. So werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz in der Regel nicht mit in die Auslandsrente einbezogen. Es handelt sich meist um Zeiten, die Vertriebene und Spätaussiedler in ihren Herkunftsgebieten ansammelten.

Auf das Land kommt es an

Größere Einschränkungen gibt es im Ausland bei Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Die Rente wird gezahlt, weil aufgrund der eingeschränkten Erwerbstätigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz zu finden war. "Wenn der Berechtigte für diese Rente allerdings im Ausland lebt, werden diese Renten grundsätzlich nicht gewährt", sagt Glanz. Allerdings gibt es Ausnahmen. Wer sich in den EU-Staaten oder in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) - dies sind die EU-Länder plus Island, Liechtenstein und Norwegen - oder auch in der Schweiz niederlassen will, kann seine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit ungeschmälert beziehen. Ähnliche Regelungen gibt es mit Bosnien-Herzegowina, Israel, Serbien, Montenegro, Marokko, Mazedonien sowie Tunesien.

Ein Sonderfall ist die staatlich geförderte Riester-Rente. "Riester-Sparer, die ihren Wohnsitz als Rentner ins Ausland verlegen, müssen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen", sagt Stephan Gelhausen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Der Grund ist, dass die Versorgungsleistungen im Alter versteuert werden müssen. Mit dem Wegzug ins Ausland kann sich der Vorsorgesparer jedoch dem Zugriff des deutschen Fiskus entziehen. "Die Riester-Rente wird in einem solchen Fall monatlich um 15 Prozent gekürzt, bis alle Zulagen und Steuervorteile zurückgeflossen sind", sagt Gelhausen.

Kein Problem bei Privatrente

Bleibt der Rentner in Deutschland steuerpflichtig, obwohl er im Ausland lebt, greift diese Regelung nicht. Umstritten ist, ob diese Regelung nicht dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit in der EU widerspricht. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dazu steht noch aus. "Keine Probleme gibt es bei Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen ins Ausland", sagt Gelhausen. Wie sie versteuert werden müssen, hänge vom Steuerrecht im jeweiligen Nie- derlassungsland ab.

Da die Regelungen zum Rentenbezug im Ausland sehr kompliziert sind und von vielen individuellen Faktoren abhängen, sollten sich auswanderungswillige Ruheständler rechtzeitig bei der DRV Bund informieren. Allein für die Umstellung der Zahlung wird ein Zeitraum von drei bis vier Monaten veranschlagt.

Man kann Kassenpatient bleiben

Doch nicht nur über die Rente im Ausland sollte man sich vor dem Umzug informieren. Ebenso wichtig ist die Krankenversicherung. Wer privat versichert ist, muss seine Versicherung fragen, ob der Versicherungsschutz auch dauerhaft im Ausland gilt. Gesetzlich Krankenversicherte haben gute Chancen, dass ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erhalten bleibt. Voraussetzung ist, dass sie sich in einem EU/EWR-Staat niederlassen.

"Außerdem dürfen sie nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalten und im neuen Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch, etwa aufgrund einer früheren Beschäftigung dort, haben", sagt Michael Schmitz von der Techniker Krankenkasse. Die Beiträge werden wie bisher in Deutschland gezahlt. Beiträge im Wohnstaat fallen nicht an. "Allerdings richten sich die Leistungen nach dem Recht des neuen Wohnstaates", sagt Schmitz.

Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Allerdings gibt es in vielen EWR-Staaten und der Schweiz keine vergleichbare Versicherung und deshalb möglicherweise auch keine entsprechenden Sachleistungen. Aber bei einem Wohnort im Ausland kann zumindest Pflegegeld aus der deutschen Kasse beantragt werden.

Besonderheiten gibt es bei der Familienversicherung: Hier muss vorher geprüft werden, ob die Familienversicherung nach den Grundsätzen des neuen Wohnstaates fortgeführt werden kann. Keine Probleme gibt es, wenn der Familienversicherte in Deutschland zurückbleibt.

Ausnahmen beachten

Der Krankenversicherungsschutz bleibt auch erhalten, wenn der Wohnsitz in einen sogenannten Abkommensstaat verlegt wird. Dies sind die Länder Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, die Türkei und Tunesien. Allerdings gibt es hier viele Ausnahmen für freiwillig Versicherte und Familienversicherte. So endet für freiwillig Versicherte ihre Krankenversicherung, wenn sie nach Kroatien, Mazedonien, Tunesien oder in die Türkei auswandern. Tipp: Unter www.dvka.de lässt sich die die 20-seitige Broschüre "Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland" herunterladen.

 

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