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Wirtschaft

Chef darf Arbeitnehmer nicht aus Urlaub holen

Hamburg. Sonne, Strand und Nichtstun. Für viele Menschen ist der Urlaub die schönste Zeit des Jahres. Doch was tun, wenn das Handy klingelt und der Arbeitgeber dringend nach seinem ferienreifen Mitarbeiter verlangt? Grundsätzlich darf der Chef einen Arbeitnehmer nicht aus den Ferien zurückrufen, auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes steht. Eine solche Vertragsklausel ist laut Bundesarbeitsgericht rechtsunwirksam, weil sie gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt. Der Chef muss sich vorher entscheiden und bei wichtigen Gründen rechtzeitig vorher den Urlaub streichen (Az.: BAG 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99).

Auch der Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und liegt bei 24 Werktagen (der durchschnittliche tarifliche Urlaubsanspruch liegt in Deutschland aber bei mehr als 29 Tagen). Sofern während des Urlaubs keine Feiertage auf Tage von Montag bis Sonnabend fallen, hat ein Arbeitnehmer also einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr. Arbeitnehmer haben erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vollen Urlaubsanspruch. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Teilurlaub. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch den Arzt nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Urlaubstage nicht angerechnet.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausgenommen es stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten (etwa schulpflichtige Kinder) Vorrang haben, entgegen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, sagt das Gesetz. Es sei denn, es sprechen auch hier dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dagegen. Ein Urlaub im Jahr muss aber mindestens zwölf Werktage in Folge umfassen.

Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Andernfalls verfällt der Anspruch. Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub in diesem Zeitraum, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzurlaub nach der Drei-Monats-Frist. Aber: Kann der Arbeitnehmer seinerseits wegen Krankheit den Urlaub nicht im Übertragungszeitraum nehmen, verfällt dieser, sofern es keine spezielle Regelung im Tarifvertrag gibt.afp

 

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