28.08.12

Verweigerter Anschlussflug

BGH-Urteil: Fluggast erhält Ausgleichszahlung

Dürfen Passagiere einen weiteren Flieger nicht nutzen, weil das Reisegepäck nicht umgeladen wurde, haben sie Anspruch auf Ausgleich.

Foto: picture-alliance/ dpa/dpa
Göttin Justitia hält die Waage
Wird einem Fluggast der Anschlussflug wegen noch nicht umgeladenen Gepäcks verweigert, hat er Anspruch auf Ausgleichszahlung

Karlsruhe. Flugpassagiere haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ihnen ein Anschlussflug wegen noch nicht umgeladenen Gepäcks verweigert wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.

Der BGH verurteilte die niederländische Fluggesellschaft KLM dazu, einem Kläger und seinen acht Mitreisenden wegen "Nichtbeförderung" jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu leisten – insgesamt 5.400 Euro. Fluggäste müssten auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn ihr Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden könne, betonte der BGH.

+++ Bei Pilotenstreik keine Ausgleichszahlung für Fluggäste +++

+++ Welche Rechte Passagiere bei Annullierung haben +++

Die Vorinstanzen hatten die Zahlungsklage abgewiesen. Die Reisenden seien nicht spätestens 45 Minuten vor Abflug einsteigebereit gewesen, argumentierte das Landgericht Frankfurt am Main. Sie seien zudem ohne Gepäck am Ausgang des Weiterflugs erschienen. Dass sie noch rechtzeitig vor Ende der Einstiegszeit eingetroffen seien, reiche nicht aus. Denn wegen des Sicherheitsrisikos bei getrennter Beförderung von Passagier und Gepäck habe ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vorgelegen. (dapd)

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