27.07.12

Button gegen Abo-Kostenfalle

Internet-Kunden sind ab 1. August besser geschützt

Die "Button-Lösung" tritt in Kraft: Verbraucher muss dann Zahlungspflicht per Mausklick bestätigen. Fragen und Antworten im Überblick.

Foto: picture alliance
Kostenfalle Internet
Verbraucher sind ab dem 1. August 2012 besser vor Kostenfallen im Internet geschützt.. Dann gilt die "Button-Lösung"

Berlin. Ab 1. August gilt eine Neuregelung, die Verbraucher im Internet besser vor Kostenfallen schützen soll: Denn ab Mittwoch gilt die Button-Lösung . Erst wenn der Internetnutzer eine Schaltfläche mit den gut lesbaren Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder entsprechenden eindeutigen Formulierungen anklickt, kommt ein Vertrag zustande.

Die neue gesetzliche Regelung ist für Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) "ein Meilenstein gegen Abzocke im Internet". Bürger sollen auch nicht mehr in sogenannte Abofallen mit längeren Vertragslaufzeiten geraten. Grundsätzlich gilt: Internetnutzer müssen nur zahlen, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Button-Lösung:

+++ Bundestag beschließt mehr Schutz für Web-Nutzer +++

Was ist überhaupt eine Kostenfalle?

Von einer Kostenfalle ist die Rede, wenn unseriöse Anbieter im Internet bewusst verschleiern, dass ihre Angebote entgeltpflichtig sind. Die Angebote werden als "gratis", "free" oder "kostenlos" angepriesen oder als unverbindliche Gewinnspiele getarnt. Zwar werden Zugänge kostenlos eingerichtet, aber das Herunterladen von Daten kostet Geld. Darauf wird aber nur an versteckter Stelle der Internetseite hingewiesen.

Wer fällt denn auf solche Angebote rein?

Viele Kostenfallen schnappen zu, weil Dienstleistungen angeboten werden, die an anderer Stelle im Internet entgeltfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Horoskope, Intelligenztests, Ahnenforschung oder Kochrezepte. Einmal in einer "Abofalle", muss ein Internetnutzer längere Vertragslaufzeiten als üblich abschließen.

Wie kann man solche unseriösen Angebote erkennen?

Zu höchster Vorsicht rät das Bundesverbraucherministerium, wenn der Internetnutzer aufgefordert wird, persönliche Daten anzugeben. Dazu gehören Name, Adresse, Telefonnummer oder Bankdaten. Diese Daten dienen bei Kostenfallen dazu, Rechnungen und Mahnungen zustellen zu können. Wenn dann die Rechnung ins Haus flattert, folgt das böse Erwachen.

Wie sollen Verbraucher künftig besser vor diesen Fallen geschützt werden?

Ab 1. August sind Onlineanbieter verpflichtet, klar und verständlich und unmittelbar vor der Bestellung den Internetkunden über den genauen Preis zu informieren. "Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung, wie zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist", erklärt das Bundesjustizministerium. Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.

+++ Informationen des Bundesverbraucherministeriums über Kostenfallen +++

"Button" heißt doch Knopf – wo am Computer ist der Knopf?

Mit dem "Button" ist eine Schaltfläche gemeint. Per Mausklick darauf bestellt der Internetkunde eine Ware oder Dienstleistung. Künftig muss diese Schaltfläche gut lesbar mit dem eindeutigen Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt die Bestätigung des Verbrauchers oder ist die Schaltfläche nicht korrekt beschriftet, kommt kein Vertrag zustande.

Hatte der Internetkunde bislang keine Rechte?

Auch im Internet gilt die Preisangabenverordnung mit den Grundsätzen der "Preiswahrheit" und "Preisklarheit". Schon bisher muss der Kunde den Preis leicht erkennen, deutlich lesen und gut wahrnehmen können. Rechnungen für Verträge, bei denen sich die Kostenpflicht ausschließlich aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden.

Wozu ist dann die Neuregelung nötig?

Das Gesetz stellt klar, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht wirklich kennt. Auch wenn bisher oft kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder er noch widerrufen oder angefochten werden konnte, zahlten viele Internetnutzer aus Unkenntnis. Oft fühlten sie sich unter Druck gesetzt durch scharf formulierte Briefe von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die vermeintliche Ansprüche der Firmen durchsetzen sollten.

Hilfe gibt es bei den Verbraucherzentralen und bei der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Wie wehre ich mich gegen eine Internet-Kostenfalle?
Wie wehre ich mich gegen eine Internet-Kostenfalle?
Um aus einer Kostenfalle im Internet zu kommen, gibt es mehrere Wege: "In jedem Fall gilt: Nicht zahlen", rät das Bundesjustizministerium.
Unseriöse Anbieter setzen darauf, dass Verbraucher zahlen, aus Angst oder um Ärger zu vermeiden. Angebliche Ansprüche würden selten gerichtlich geltend gemacht.
Auf die erste Rechnung oder Mahnung sollte der Verbraucher innerhalb von vier Wochen reagieren und ausdrücklich der Zahlungspflicht sowie dem angeblichen Vertragsabschluss widersprechen.
Muster für einen solchen Brief stellen die Verbraucherzentralen bereit.
Gegen einen Mahnbescheid vom Gericht muss unbedingt auf dem beigelegten Formular Widerspruch eingelegt werden.
Dieser muss laut Ministerium innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids bei diesem Gericht eingegangen sein.
Wurde dies versäumt, muss unbedingt Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingelegt werden.
Ist ein Minderjähriger in eine Kostenfalle geraten, sollten die Eltern dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zur Vertragserklärung verweigern.
Bei Kindern unter sieben Jahren genügt der vorsorgliche Hinweis, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. (dapd)
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