19.07.12

Befristete Arbeitsverträge

Befristungen können aus vielen Gründen unwirksam sein

Befristung auf Befristung: Für viele Menschen Alltag. Doch unter Umständen ist die Befristung ungültig und die Festanstellung nicht weit.

Foto: dpa
Die obersten deutschen Arbeitsrichter ziehen bei der Kettenbefristung von Arbeitsverträgen die Zügel an
Beginnen Arbeitnehmer ihre Arbeit, bevor sie ihren befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben haben, kann die Befristung unzulässig sein

Gütersloh. Eingestellt für ein bestimmtes Projekt oder als Vertretung für eine schwangere Kollegin: Es gibt viele Gründe, warum ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag befristen darf, auch mehrmals. Doch längst nicht alle Kettenbefristungen sind erlaubt.

"Die Chancen der Arbeitnehmer liegen im Detail", sagte Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Seit Mittwoch könnten etwa auch jene vor Gericht auf Festanstellung klagen, die zum achten, neunten oder zehnten Mal einen befristeten Vertrag bekommen haben.

Richter: Kettenbefristungen deuten auf Missbrauch

Bundesrichter legen Hürden für Kettenarbeitsverträge höher

Am Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen erschwert (Az.: 7 AZR 443/09). Sehr lange Kettenbefristungen seien unter Umständen unwirksam, so das Gericht. Künftig müssen Arbeitgeber begründen können, warum bei mehrmaligen Befristungen ein Vertrag nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.

Stellt sich die Frage, ab der wievielten Befristung Arbeitnehmer protestieren dürfen: Haben sie erst den vierten oder fünften befristeten Arbeitsvertrag bekommen, könnten sie eine unbefristete Festanstellung wohl noch nicht vor Gericht erzwingen, erklärte Schipp.

Befristete Arbeitsverträge können allerdings noch aus anderen Gründen unwirksam sein. Hoffnung könnten sich etwa jene Mitarbeiter machen, deren Arbeitsvertrag aus einem Grund befristet ist, der nur vorgeschoben ist: "Da wird zum Beispiel behauptet, ein Arbeitnehmer werde für ein zeitlich begrenztes Projekt eingesetzt. In Wahrheit ist es aber auf Dauer angelegt", erklärte Schipp. In solchen Fällen sei eine Befristung unwirksam.

+++ "Endlich Sicherheit": Justizangestellte kämpft um Festvertrag +++

Gute Karten hätten auch Angestellte, die den befristeten Vertrag erst unterschreiben, wenn sie bereits angefangen haben zu arbeiten. "Auch in einem solchen Fall hat die Befristung vor Gericht keinen Bestand", sagte Schipp. (dpa/abendblatt.de)

Jobs auf Zeit – befristete Arbeitsverträge
Jobs auf Zeit – befristete Arbeitsverträge
Nach dem 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen:
Der "kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag" endet nach Ablauf eines vorher festgelegten Datums.
Der "zweckbefristete Arbeitsvertrag" läuft aus, wenn sein Zweck erfüllt ist.
So kann ein Arbeitnehmer etwa zum Zweck der Elternzeitvertretung oder als Ausgleich für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellt werden.
Der Vertrag endet dann, wenn der Kollege zurückkehrt.
Bei den kalendermäßig befristeten Verträgen ist eine Begrenzung höchstens auf zwei Jahre zulässig (Paragraf 14 TzBfG).
Außerdem kann der Vertrag innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal verlängert werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitnehmer zudem in den drei Jahren zuvor nicht für das Unternehmen gearbeitet haben (Az.: 7 AZR716/09).
Ist der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Jobs 52 Jahre oder älter, muss die Befristung seines Vertrags von bis zu fünf Jahren Dauer nicht sachlich begründet werden. (dpa)
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