19.07.12

Befristete Arbeitsverträge

Richter: Kettenbefristungen deuten auf Missbrauch

Firmen können künftig nicht mehr immer wieder neue befristete Verträgen ausgeben. Bundesarbeitsgericht gebietet dem jetzt Einhalt.

Foto: dapd/DAPD
Bundesarbeitsgericht befasst sich mit Diskriminierungsklagen
Klage gegen Kettenbefristungen: Klägerin hat mit 13 befristete Verträgen mehr als 11 Jahre als Vertretung beim Amtsgericht Köln beschäftigt war. Derartige Befristungen legen einen Missbrauch nahe, so die Richter vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen erschwert. Demnach kann die fortdauernde Befristung von Beschäftigungsverhältnissen trotz eines triftigen Grundes im Einzelfall unwirksam sein, entschieden die obersten Arbeitsrichter am späten Mittwochabend in Erfurt (7 AZR 443/09).

Auf einen Missbrauch deuten insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen mit demselben Arbeitgeber hin. Die Bundesrichter setzten mit ihrem Spruch eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs um. Die Gewerkschaften äußerten sich am Donnerstag zufrieden mit dem Urteil.

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Geklagt hatte eine Frau, die mit insgesamt 13 befristeten Verträgen mehr als 11 Jahre als Vertretung beim Amtsgericht Köln beschäftigt war. In derartigen Fällen, in denen die Befristungen fast die gesamte Erwerbsbiografie umfasse, liege ein Missbrauch nahe, sagte Gerichtssprecherin Inken Gallner. Das Landesarbeitsgericht Köln muss daher nun die Klage der 34 Jahre alten Bianca Kücük auf Festanstellung erneut verhandeln.

Das Erfurter Urteil hat nach Einschätzung von Arbeitsrechtlern Breitenwirkung. Arbeitnehmer könnten jetzt nicht mehr uferlos mit der Begründung eines Vertretungsbedarfs befristet beschäftigt werden, sagte die DGB-Arbeitsrechtsexpertin Martina Perreng der Nachrichtenagentur dpa. "Auch wenn noch keine genauen Grenzen abgesteckt wurden, ab wann es sich um einen Missbrauch handelt, ist der Richterspruch ein Schritt in die richtige Richtung."

Aus Sicht der Arbeitgeber wirkt sich das Urteil vor allem auf den öffentlichen Dienst aus. "In der Privatwirtschaft sind wiederholte Befristungen für denselben Arbeitnehmer aufgrund von Vertretungsbedarf unüblich", erklärte ein Sprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am Donnerstag. Er verwies darauf, dass deutlich mehr als die Hälfte aller befristet Beschäftigten in Deutschland unmittelbar in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen würden. (dpa/abendblatt.de)

Jobs auf Zeit – befristete Arbeitsverträge
Jobs auf Zeit – befristete Arbeitsverträge
Nach dem 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen:
Der "kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag" endet nach Ablauf eines vorher festgelegten Datums.
Der "zweckbefristete Arbeitsvertrag" läuft aus, wenn sein Zweck erfüllt ist.
So kann ein Arbeitnehmer etwa zum Zweck der Elternzeitvertretung oder als Ausgleich für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellt werden.
Der Vertrag endet dann, wenn der Kollege zurückkehrt.
Bei den kalendermäßig befristeten Verträgen ist eine Begrenzung höchstens auf zwei Jahre zulässig (Paragraf 14 TzBfG).
Außerdem kann der Vertrag innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal verlängert werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitnehmer zudem in den drei Jahren zuvor nicht für das Unternehmen gearbeitet haben (Az.: 7 AZR716/09).
Ist der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Jobs 52 Jahre oder älter, muss die Befristung seines Vertrags von bis zu fünf Jahren Dauer nicht sachlich begründet werden. (dpa)
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