12.07.12

BGH-Urteil

Filehoster müssen teils für Rechtsverletzungen haften

Teilerfolg für Atari: Der Filehoster Rapidshare ist teils mitverantwortlich, wenn seine Nutzer illegal Spiele von der Plattform herunterladen.

Foto: dpa/DPA
BGH verhandelt über Filehosting
Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Doch wer urheberrechtlich geschützte Dateien auf seinen Rechner lädt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen

Karlsruhe. Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR 18/11).

Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.

+++ Sharehoster Rapidshare will seriös werden +++

+++ Filesharing: Verfassungsgericht will mehr Rechtssicherheit +++

Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.

Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält. (dpa)

Rapidshare und Co: Online-Festplatte und Verteilstation
Rapidshare und Co: Online-Festplatte und Verteilstation
Filehoster bieten Online-Speicher an: Nutzer bekommen auf den Servern der Anbieter eine Art virtuelle Festplatte.
Auf die Dateien können sie von überall aus zugreifen, sofern sie eine Internet-Verbindung haben.
Ein weiterer Vorteil: Da die Betreiber der Plattformen regelmäßig Backups machen, liegen die Daten dort sicher.
Die Auswahl an Diensten ist riesig, auch IT-Riesen wie Google und Microsoft mischen mit.
Online-Speicher bieten auch einige Sharehoster an. Im Unterschied zu Filehostern haben sie sich aber vor allem darauf spezialisiert, Inhalte zu verbreiten – das sagt schon der Name.
Wer Daten-Pakete hochlädt, erhält einen Link mit der Download-Adresse. Teils ist dafür noch nicht einmal eine Anmeldung beim Dienst nötig.
Die Technologie kann helfen, das Video vom letzten Urlaub an Freunde zu verschicken.
Allerdings sind viele dieser Verteilstationen in Verruf geraten, weil über die Dienste häufig illegale Kopien von Filmen oder Musik verbreitet werden.
Im Juli 2012 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH), ob Rapidshare ausreichend dagegen unternimmt.
Die Grenzen zwischen den Anbietern sind fließend. Viele Filehoster erlauben es etwa, zu gespeicherten Dateien einen Link zu erzeugen - über diesen können auch andere die Daten herunterladen.
Umgekehrt hat zum Beispiel Rapidshare inzwischen einen klassischen Online-Speicher namens Rapiddrive entwickelt.
Unterschiede gibt es allerdings beim Geschäftsmodell: Der Filehoster Dropbox beispielsweise verlangt ab einer gewissen Speicherkapazität eine Monatsgebühr. Rapidshare kassiert dagegen auch für eine hohe Download-Geschwindigkeit. (dpa)
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