06.07.12

Markenschutz

Bier und Scotch dürfen nicht "Royal Shakespeare" heißen

Die Firma dürfe den Markennamen nicht verwenden, weil sie die Wertschätzung des Theaterensembles "in unlauterer Weise" ausnutze.

Foto: dapd/DAPD
Bier und Scotch dürfen nicht den Namen des berühmten Theaterensembles Royal Shakespeare Company tragen
Bier und Scotch dürfen nicht den Namen des berühmten Theaterensembles Royal Shakespeare Company tragen

Luxemburg/Brüssel. Bier und Scotch dürfen nicht den Namen des berühmten Theaterensembles Royal Shakespeare Company tragen. Dieses Urteil hat das EU-Gericht am Freitag in Luxemburg im Streit um den Markennamen "Royal Shakespeare" getroffen (Rechtssache T-60/10). Die Richter wiesen die Klage der österreichischen Getränkefirma Jackson International Trading zurück. Das Unternehmen hatte Bier, Scotch und Fruchtsaft sowie seinen gastronomischen Service "Royal Shakespeare" genannt. Dagegen wehrte sich die traditionsreiche Theatergruppe aus England vor dem EU-Markenschutzamt HABM mit Erfolg.

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Die Richter gaben dem Amt nun Recht und wiesen die Klage von Jackson International ab. Die Firma dürfe den Markennamen nicht verwenden, weil sie damit die Wertschätzung der älteren Marke der Theatergruppe "in unlauterer Weise" ausnutze, so die Begründung. Das Ensemble habe sich sein Image hart erarbeitet, stellten die Richter fest. Der Getränkeherstelle habe dazu nichts beigetragen und dürfe daher keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem guten Ruf der Marke ziehen. Nach Ansicht der Richter ähneln sich die beiden Namen auch ohne den Zusatz "Company" "bildlich, klanglich und begrifflich" so sehr, dass der Verbraucher sie miteinander in Verbindung bringe.

Jackson International hatte beim EU-Gericht Klage gegen das Verbot des europäischen Markenschutzamtes aus dem Jahr 2009 eingereicht. Das Argument des Klägers lautete, beide Firmen stünden nicht miteinander in Konkurrenz, weil der Getränkehändler sich an die breite Öffentlichkeit richte, das Theaterensemble dagegen nur an eine Elite. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Zielgruppe von Theateraufführungen ebenfalls die breite Öffentlichkeit sei. Gegen das Urteil kann Jackson International bei der nächsthöheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof, Rechtsmittel einlegen. (dpa)

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