04.05.12

Call-by-Call-Gespräche

Verfassungsgericht stoppt Telefon-Preisansagepflicht

Neuregelung sah vor, dass Kunden nun auch während des Gesprächs über Tarifwechsel infomiert werden. Übergangsfrist nun bis August.

Foto: dpa
Wer eine Sparvorwahl wählt, sollte laut Preisansagepflicht ab sofort vor dem Gespräch die Kosten genannt bekommen. Zudem sollte Kunden auch während eines Telefonsgesprächs über einen Tarifwechsel informiert werden. Diese Neuregelung wird jetzt nicht vor dem 1. August in Kraft treten
Wer eine Sparvorwahl wählt, sollte laut Preisansagepflicht ab sofort vor dem Gespräch die Kosten genannt bekommen. Zudem sollte Kunden auch während eines Telefonsgesprächs über einen Tarifwechsel informiert werden. Diese Neuregelung wird jetzt nicht vor dem 1. August in Kraft treten

Karlsruhe. Das Gesetz zur Preisansage für sogenannte Call-by-Call-Telefongesprächen kann nicht wie geplant in den kommenden Tagen in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht stoppte am Freitag das Gesetz per Eilbeschluss unmittelbar vor seiner Verkündung.

Die Neufassung des betreffenenden Paragrafen im Telekommunikationsgesetz trete nicht vor dem 1. August in Kraft, bestimmten die Richter zunächst ohne Begründung. Die Regelungen verpflichten Telekommunikationsanbieter dazu, vor jedem Call-by-Call-Gespräch den jeweils gültigen Tarif anzusagen. Damit gab der Erste Senat der Communication Services Tele2 GmbH recht, die gegen Verfassungsbeschwerde und Eilantrag eingereicht hatte (Az.: 1 BvR 367/12).

Nach Angaben des Verfassungsgerichts hat Bundespräsident Joachim Gauck das Gesetz am Donnerstag unterzeichnet. Die Neuregelung soll einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies geschieht in der Regel ein bis zwei Tage nach der Präsidentenunterschrift. Da die Verkündung unmittelbar bevorstehe, sei die Entscheidung des Gerichts zunächst ohne Begründung ergangen, hieß es weiter.

Die Neuregelung sieht vor, dass Kunden nicht nur vor Beginn eines Call-by-Call-Gespräches über den geltenden Tarif aufgeklärt werden sollten, sondern auch über Tarifwechsel während der laufenden Unterhaltung. Eine Umstellung auf diesen Service sei jedoch nicht ohne Übergangsfrist bis August möglich, argumentierte das klagende Unternehmen und machte eine Verletzung seiner Grundrechte auf Eigentums- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit geltend. (Reuters)

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