Delisting-Regeln vor Gericht
Verfassungsgericht verhandelt über Börsen-Rückzüge
Welche Rechte hat der Kleinaktionär, wenn sich ein Unternehmen vom Parkett verabschiedet? Darüber verhandeln die Richter in Karlsruhe.
Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (l-r): Michael Eichberger, Wilhelm Schluckebier, Vizepräsident Ferdinand Kirchhof, Reinhard Gaier, Johannes Masing und Susanne Baer eröffnen die Verhandlung über das Delisting
Foto: dpa/DPA
Karlsruhe. Was passiert mit dem Anleger, wenn sich ein Unternehmen, in das er investiert hat, von der Börse zurückzieht? Über die Konsequenzen für Aktionäre beim sogenannten Delisting vom Börsenparkett verhandeln die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Zu klären ist unter anderem, ob das Eigentumsrecht an einer gekauften Aktie dadurch verletzt wird, wenn sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt beziehungsweise auf einem anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr gehandelt werden kann.
Die Folgen für Großaktionäre und Kleinaktionäre können dabei sehr unterschiedlich sein: „Der Kleinaktionär verliert einen für jedermann leicht zugänglichen Markt“, sagte der Vorsitzenden Richter des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Seine Aktien werden „schwerer handelbar“. Der Großaktionär wiederum sehe im Wegfall der Börsenzulassung einen „alltäglichen Marktvorgang“. Er wolle nicht mit „Abfindungsverfahren oder Gerichtsverfahren belastet werden“.
+++ HIntergrund: „Delisting" – Abschied von der Börse +++
Beim Delisting nämlich steigen Unternehmen aus dem regulierten Handel aus. Wenn die Kleinaktionäre Pech haben, werden ihre Aktien dann nirgends mehr gehandelt. In anderen Fällen verlassen die Unternehmen zwar den streng geregelten regulierten Markt, weichen dann aber auf einen anderen Handelsplatz im sogenannten Freiverkehr aus. Dort werden die Aktien zwar weiterhin gehandelt, unterliegen jedoch weitaus weniger staatlicher Kontrolle. Das Agieren im Freiverkehr ist außerdem weniger aufwendig und auch billiger für Unternehmen.
Solche Szenarien verletzen das Eigentumsrecht der Aktionäre, befand im "Macrotron"-Urteil von 2002 der Bundesgerichtshof (BGH) und machte sich damit ausdrücklich für die Kleinaktionäre stark: Wenn ein Aktionär Aktien an einem Unternehmen kauft, das am regulierten Markt notiert ist, dann darf dem Aktionär dieser Markt nicht einfach durch das Delisting des Unternehmens weggenommen werden.
Dem Baumaschinen-Verleiher MVS Zeppelin geht das zu weit. Er hält indirekt mehr als 90 Prozent an der früher in Berlin und Bremen börsennotierten MVS Miete Vertrieb Service. Auf der anderen Seite sieht sich eine Anlegerin der niederbayerischen Baufirma Lindner Holding KGaA benachteiligt. Denn die Gerichte hatten entschieden, dass ihre Rechte dadurch nicht verletzt wurden, dass Lindner 2006 vom Geregelten Markt ins Freiverkehrs-Segment „m:access“ der Münchner Börse gewechselt ist. Bis zu einem Urteil kann es Monate dauern (Az.: 1 BvR 3142/07 und 1569/08). (dpa/Reuters/abendblatt.de)





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