Arbeitsrecht
Abmahnung für: "Beschissenes Wochenende, Chef"
Landesarbeitsgericht Mainz bekräftigt die Abmahnung. Ein respektvoller Umgang gehört zu arbeitsvertraglichen Pflichten.
Trotz schlechter Stimmung: Zurückhaltung, bitte! Einem schnippischen kommentar könnte eine Abmahnung folgen
Foto: picture alliance / Arco Images G/Arco Images GmbH
Mainz. Zum Start ins Wochenende sollte man sich mit negativen Wünschen zurückhalten. Zumindest gegenüber dem Chef. Weil er seinen Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht hat, ist ein Angestellterabgemahnt worden. Zurecht, wie das Landesarbeitsgericht Mainz jetzt entschieden hat. Es wies damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz ab. Gegen seine Abmahnung hatte der Betriebsratsvorsitzende einer Firma geklagt. Er hatte sich mit seinen Chefs zerstritten. Dennoch: Laut Landesarbeitsgericht muss er respektvoll mit seinen Kollegen umgehen. Das gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. Egal, ob die Beleidigung auch strafrechtlich relevant sei.
(abendblatt.de/dapd)





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