Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar
So lässt sich ein häusliches Arbeitszimmer absetzen
Karlsruhe. Wer in seiner Steuererklärung ein Arbeitszimmer absetzen will, kann dies vorläufig wieder nach den Regeln von 2006 machen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe kippte jetzt die 2007 verschärften Abzugsmöglichkeiten.
„Alle, die seit 2007 ihre Einkommenssteuerbescheide offen gehalten beziehungsweise Einspruch eingelegt haben, bekommen jetzt rückwirkend ihre Ausgaben anerkannt“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin. Wer keinen Vermerk in seinem aktuellen Bescheid hat, sollte Einspruch mit Hinweis auf das BVG-Urteil einlegen (Az. 2 BvL 13/09), rät Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören in der Steuererklärung in der Anlage N unter Werbungskosten (Zeile 44) eingetragen. Am besten sei es, eine eigene Anlage zur Anlage N zu schreiben, rät Spargen. Denn es können alle anteiligen Kosten der Wohnung oder des Hauses abgesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigentum oder ein Mietobjekt handelt. Lebt der Steuerpflichtige auf einer Fläche von 100 Quadratmetern und das Arbeitszimmer beträgt davon 20 Quadratmeter – dann können 20 Prozent der Grundkosten wie beispielsweise Miete, Strom, Hausratversicherung und Reinigungskosten abgesetzt werden. Auslegware, Gardinen, Laminat oder Renovierungskosten für das Arbeitszimmer sind zu 100 Prozent ohne Begrenzung – allerdings nur bis insgesamt zu einer Höhe von 1250 Euro, absetzbar.
„Nur aufpassen, dass keine Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl aufgeführt werden“, warnt Frau Spargen. Damit würde man sich selber austricksen. Denn diese – wie auch Fachliteratur, Computer, Drucker – gehören zu den beruflich genutzten Arbeitsmitteln und können separat abgesetzt werden – Zeile 42 bis 43 der Anlage N.




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