14.11.12

Krankmeldung

Attest kann schon ab erstem Krankheitstag verlangt werden

Wenn ein Mitarbeiter krank ist, darf die Firma bereits am ersten Tag eine Krankmeldung verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Foto: dpa
Krankenmeldungen
Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber darf bereits am ersten Krankheitstag vom Arbeitnehmer ein Attest verlangen

Erfurt. Arbeitgeber können schon ab dem ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest verlangen. Dieses Urteil verkündete das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Nach der Entscheidung setzt die sofortige Forderung eines Attests nicht den Verdacht voraus, der Mitarbeiter habe schon in der Vergangenheit eine Krankheit vorgetäuscht. Nur wenn im Tarifvertrag das Recht auf eine frühzeitige Vorlage des Attests ausdrücklich ausgeschlossen werde, sei die Arztbestätigung erst nach drei Fehltagen fällig.

Eine Rundfunk-Redakteurin des WDR hatte im November 2010 eine Dienstreise beantragt, die vom Vorgesetzten jedoch abgelehnt wurde. Am vorgesehenen Reisetag meldete sich die Redakteurin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihr, künftig schon am ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.

Die Redakteurin hielt diese Weisung für unwirksam. Für solch eine Forderung bedürfe es einer sachlichen Rechtfertigung. Auch der Tarifvertrag sehe ein derartiges Recht nicht vor.

Vor dem Landesarbeitsgericht Köln hatte die Redakteurin noch Erfolg, nicht jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht. Das gab dem Arbeitgeber jetzt in letzter Instanz recht. Zur Begründung verwiesen die Bundesarbeitsrichter auf das Gesetz zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Danach ist das ärztliche Attest grundsätzlich erst nach drei Krankheitstagen fällig und muss spätestens am vierten Fehltag vorzuliegen. Weiter heißt es aber in dem Gesetz: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen." Die Erfurter Arbeitsrichter legten diese Bestimmung jetzt so aus, dass eine frühere ärztliche Bescheinigung ohne Begründung gefordert werden kann.

Etwas anderes gelte nur, wenn der Tarifvertrag die frühere Vorlagepflicht "ausdrücklich ausschließt", heißt es in der Entscheidung der Erfurter Richter weiter. Im Tarifvertrag der Rundfunk-Redakteurin war das jedoch nicht der Fall.

Pflichten von Mitarbeitern bei Krankheit

Mitarbeiter in Unternehmen haben Rechte und Pflichten – auch bei Krankheit. Eine Übersicht:

Fehlzeiten:

2011 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 9,5 Arbeitstage krankgemeldet. Damit fehlten durchschnittlich 3,8 Prozent der Mitarbeiter. Den niedrigsten Krankenstand der vergangenen 20 Jahre gab es 2007 mit rund 7,9 Fehltagen.

Krankmeldung:

Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er seinen Arbeitgeber spätestens zu Beginn des Arbeitstages informieren. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, die Art seiner Erkrankung zu nennen.

Arbeitsunfähigkeit:

Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage muss ein Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit hervorgehen.

Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Manchmal ist die Frist für ein Attest im Arbeits- oder Tarifvertrag gesondert geregelt.

Lohnfortzahlung:

Kranke Arbeitnehmer in Deutschland haben bis zu einer Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Diese Regel gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit und ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Als selbstverschuldet gelten zum Beispiel Unfälle durch Alkohol am Steuer. (dpa)

dapd
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