Preiserhöhungen bei Gas
Gaspreise: Bundesrichter stärken die Verbraucher
Erfolg für alle Gaskunden: Der Bundesgerichtshof hat das Recht von Verbrauchern gestärkt, sich gegen Preiserhöhungen zu wehren.
Teures Gas: In Zukunft können Verbraucher leichter gegen Preiserhöhungen vorgehen.
Foto: DDP
Karlsurhe. Die Verbraucher können in Zukunft noch leichter gegen Gaspreiserhöhungen vorgehen: Die Karlsruher Bundesrichter erklärten am Mittwoch Klauseln in Sonderverträgen für unwirksam, die nur ein Recht auf Preiserhöhungen, jedoch keine Pflicht zu Preissenkungen, beinhalten.
Der Bundesgerichtshof entschied, die Preisanpassungsvorschrift in den Kundenverträgen wegen „unangemessener Benachteiligung der Verbraucher“ sei unwirksam. Die zwei Urteile betreffen Gaskunden mit sogenannten Sonderverträgen, die fast alle Verbraucher haben. Damit hatte die Klage eines Verbraucherschutzverbandes und eines Gaskunden Erfolg.
Die Bundesrichter erklärten, dass Gaskunden mit einer entsprechenden Preisklausel in ihrem Vertrag zukünftige Erhöhungen ablehnen können. Rückforderungen sind jedoch nur möglich, wenn die Preiserhöhung nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Kunde mit der Zahlung den neuen Preis akzeptiert.
"Die Gaskunden werden siegen"
In Hamburg wird im September ein Urteil vom Landgericht erwartet, das über eine Sammelklage von 52 E.on-Hanse-Kunden entscheidet. Das Urteil dürfte nach Einschätzung der Hamburger Verbraucherzentrale in die gleiche Richtung wie die aktuelle BGH-Entscheidung gehen. Das Gericht hatte Anfang Juli in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass die Preisänderungsklausel in den Verträgen der Kunden unwirksam sei. „Das bedeutet, dass die Gaskunden siegen werden und alle Preiserhöhungen seit 2004 hinfällig sind", sagte Geschäftsführer Günter Hörmann dem Abendblatt.
Die Sammelklage der Hamburger Verbraucher hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Die Kläger hatten von dem Regionalversorger E.on Hanse gefordert, die Preiskalkulation offenzulegen und für mehrere Preiserhöhungen nachzuweisen, dass sie notwendig und angemessen sind. Das Unternehmen hatte dies zunächst mit Hinweis auf den Wettbewerb und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt, später aber doch Einblicke in seine Kalkulation gewährt. (bk/AP)
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