Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Keine Sperrzeit zur Erreichung längerer ALG-Bezugszeit
Die Bundesagentur für Arbeit darf einen Arbeitslosen nicht mit einer Sperrzeit belegen, weil er seine Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung um einen Tag vorverlegt hat.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden war. Diesen Vorteil wollte sich ein Arbeitnehmer noch sichern. Er wurde zum 31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Hiergegen wandte sich der gute Mann - mit Erfolg, denn das LSG gab ihm Recht. Er habe für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund gehabt, erklären ARAG Experten. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand nach Ansicht der Richter kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 50/08




Branchenbuch Hamburg
Bauunternehmen Dirk Kage
Hamburger Gutscheinwochen
EnergieBauZentrum


100. Geburtstag
Axel Springer
Abendblatt auf Facebook

Das Rätsel des Tages



