Miet-Urteil: Hähnchen und Bier als Betriebskosten
Ein Herz für Hausmeister
MÜNCHEN. Wie würden Hamburgs Mieterichter und Mietervereine wohl urteilen, wenn der Vermieter seinen Mietern in der Betriebskostenabrechnung folgende Positionen in Rechnung stellt? 15,10 Euro für einen Liter Bier und ein Hähnchen für den Hausmeister zum Besuch des Hamburger Doms?
Vom typischen Vermieterverhalten, von Abzocke bis hin zu dem rechtlichen Hinweis, dass Domvergnügen keine "sonstigen Betriebskosten" im Sinne des Gesetzes sein dürfen, ist wohl mit massiven Vorwürfen jeder Art zu rechnen. Rechtlich also keine Aussichten, den Hausmeistern auf Kosten der Mieter ein Domvergnügen zu gönnen? Doch, zumindest in Bayern, wo die Uhren anders ticken und es in München die Wiesn und ein Amtsgericht gibt, das ein Herz für Hausmeister hat. Ein Wiesnbesuch ist ortsüblich, urteilte jetzt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 424 C 22865/06) - und befand, dass Kosten für Wiesngutscheine für den Hausmeister vom Vermieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden können. Die Grenze der Umlagefähigkeit der Leistungen bilde der im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, wobei das Handeln eines wirtschaftlich denkenden vernünftigen Wohnungsvermieters maßgeblich sei. In der freien Wirtschaft sei es zumindest in München nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich, zu den gemeinsamen Wiesnbesuchen Arbeitnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überreichen.
Der in der freien Wirtschaft Tätige könne nicht nur ein halbes Wiesnhähnchen, sondern auch mindestens zwei Liter Bier konsumieren. Gemessen an diesem Maßstab habe der Vermieter besonders sparsam gehandelt, da neben dem Gutschein für das halbe Wiesnhähnchen nur ein Gutschein für einen Liter Bier überlassen wurde, befand der Münchner Richter.


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