Landgericht Düsseldorf
Der Reisevertrag darf niemals "fristlos" gekündigt werden
Bei Flugverspätungen muss dem Reiseveranstalter eine angemessene "Frist zur Abhilfe" gesetzt werden
Foto: dpa
Ein Kunde darf den Reisevertrag wegen eines Mangels nicht kündigen, ohne dem Veranstalter eine Frist zu setzen. Das gilt auch im Fall einer Flugverspätung und selbst dann, wenn sich die Anreise dadurch um mehr als 14 Stunden verzögert. So entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 295/09). In dem Fall hatten die Kläger den Vertrag gekündigt, nachdem ihre Urlaubsmaschine deutliche Verspätung hatte. Sie verlangten vom Veranstalter den Reisepreis von mehr als 4228 Euro zurück. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden: Um zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt zu sein, hätten sie eine angemessene "Frist zur Abhilfe" setzen müssen. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Veranstalter eine Flugalternative gefunden hätte.




Urlaub an der See
Branchenbuch Hamburg


100. Geburtstag
Axel Springer
Abendblatt auf Facebook

Das Rätsel des Tages




