Amtsgericht Ludwigsburg
Verjährungsfrist ist bei Klagen gegen den Veranstalter zu beachten
Bei Klagen gegen einen Reiseveranstalter ist die Verjährungsfrist zu beachten. Sie kann sich verlängern, wenn beide Parteien miteinander verhandeln. Wenn der Veranstalter aber ablehnt, die Forderungen zu erfüllen, läuft die Zeit. So entschied das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: I C 32/9/09). Nach Ende der Verjährungsfrist können vor Gericht keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht, war aber mit der Hotelanlage wegen Bauarbeiten unzufrieden. Er verlangte die Hälfte der Reisekosten zurück. Mehrere Wochen tauschten sich Veranstalter und Kläger schriftlich aus. Dann teilte der Veranstalter mit, nur zehn Prozent erstatten zu wollen. Erst knapp 14 Monate später wandte sich der Kläger ans Gericht. Da war die Verjährungsfrist allerdings schon verstrichen.













