Bundesgerichtshof
Reisebüro haftet für Kombi-Reisen nicht wie ein Veranstalter
Das Reisebüro ist zwar Vermittler der individuell zusammengestellten Kombi-Reise, nicht jedoch Veranstalter. Deshalb trägt das Reisebüro nicht wie der Veranstalter die Verantwortung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Reisebüros bei Pannen eingeschränkt. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil haften Reisebüros bei der Vermittlung individueller Kombi-Reisen nicht wie der Veranstalter. Damit wurde die Klage einer Touristin endgültig abgewiesen, die sich bei einem Reisebüro eine kombinierte Flug- und Schiffsreise zusammenstellen ließ. Dabei wurde beim Hinflug ihr Koffer nicht transportiert. Erst nach Abschluss der Schiffsreise erhielt sie das Gepäckstück zurück. Deshalb verlangte sie vom Reisebüro Schadenersatz wegen mangelbedingter Mehrkosten und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Wie bereits das Landgericht Frankfurt, wies nun der BGH (Az: Xa ZR 130/08) die Klage der Frau ab. Das Reisebüro sei zwar Vermittler der individuell zusammengestellten Kombi-Reise gewesen, nicht jedoch Veranstalter. Deshalb trage das Reisebüro nicht wie der Veranstalter die Verantwortung.



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