Fluggastrechte
Kein Ersatz für Verspätung wegen Generalstreiks
In Spanien fielen in dieser Woche viele Flüge aus. Welche Rechte Reisende haben.
Wer wegen des Generalstreiks in Spanien erst verspätet in den Urlaub fliegen konnte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. "Ein Generalstreik ist höhere Gewalt, da kann die Airline nichts dafür", erklärt Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten. Die Passagiere könnten also weder bei einer Stornierung die höheren Kosten für einen neuen Flug einfordern, noch Geld wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern. "Aber die Airline muss die Passagiere betreuen", sagt Führich. Das gleiche gelte für die Beeinträchtigungen wegen des spontanen Fluglotsenstreiks am Dienstag in Belgien.
Wie die Betreuung in solchen Fällen auszusehen hat, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung: Ab zwei Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft die Passagiere am Flughafen mit Essen und Trinken versorgen. Kostenlos sind für die Kunden auch zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails nach Hause. Und wer wegen des Streiks erst an einem anderen Tag nach Hause fliegen kann, bekommt außerdem die Übernachtung im Hotel und die Fahrt dorthin bezahlt. "Aber buchen Sie nicht eigenmächtig, das muss die Airline machen", warnt Führich.
Wie viele Sterne das Hotel haben muss, sei nicht geregelt. "Die Verordnung spricht nur von einer angemessenen Übernachtung." Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Passagiere kostenlos ihren Flug stornieren und bekommen den vollen Preis zurück - wenn sie ihn einzeln gebucht haben. "Pauschaltouristen aber müssen warten, bis sie wieder fliegen können", sagt Führich. Denn eine 14-tägige Reise, die bei einem Veranstalter gebucht wurde, werde durch einen oder zwei Tage Verspätung noch nicht erheblich beeinträchtigt. Die Schwelle für eine Kündigung sei damit noch nicht überschritten.
Für die Reisetage, die den Kunden durch den Streik entgangen sind, erhalten sie einen entsprechenden Teil des Reisepreises zurück. Bei einer zweiwöchigen Pauschalreise kann man laut Führich bei einem verspäteten Abflug von ab drei Tagen von einer erheblichen Beeinträchtigung sprechen. Wer vorher absagt, müsse die vertraglichen Stornokosten bezahlen. Grundsätzlich empfiehlt Führich, sich Verspätungen am Check-in schriftlich bestätigen zu lassen. Denn manche Fluggesellschaften, vor allem Billigflieger, lehnten spätere Ansprüche der Fluggäste zunächst ab - in der Hoffnung, dass nur wenige ihre Rechte vor Gericht einfordern.



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