19.12.12

Höhere Gewalt

Kreuzfahrt-Kündigung wegen Aschewolke zulässig

Das BGH gab einem Passagier recht, der nicht zu seiner gebuchten Kreuzfahrt in die Karibik fliegen konnte. Veranstalter wollte Stornogebühr.

Foto: pa/dpa
Jeder hundertste Flug fiel wegen Aschewolke aus
Ein Passagier konnte wegen der Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull nicht an seiner Kreuzfahrt teilnehmen. Das BGH urteilte zu seinen Gunsten
Foto: Federico Gambarini

Karlsruhe. Reisende können den Vertrag über eine Kreuzfahrt kündigen, wenn die Flüge zum Startpunkt wegen eines behördlichen Flugverbots gestrichen werden.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und gab damit einem Passagier recht, der 2010 wegen der Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull nicht zu seiner gebuchten Kreuzfahrt in die Karibik fliegen konnte (Az. X ZR 2/12).

In solchen Fällen könne der Reisevertrag wegen "höherer Gewalt" gekündigt werden, urteilte der BGH. "Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert."

Der Reiseveranstalter hatte Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises verlangt.

(dpa)
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