14.09.12

Reiserecht

Kundin aus Sachsen bucht Porto – und zahlt für Bordeaux

Wegen undeutlicher Aussprache wurde der Zielort vom Reiseunternehmen falsch verstanden. Urteil: Buchung der Reise trotzdem gültig.

Foto: picture-alliance/ dpa/dpa
Flugzeugsilhouette vor Sonne
Ein Flieger startet im Sonnenlicht

Stuttgart. Eine Reisebuchung ist auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin eines Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter ihn richtig versteht, urteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Az.: 12 C 3263/11). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

+++Kein Schadenersatz bei Naturkatastrophen+++

+++Flusskreuzfahrten: Französischer Genuss ab Heimathafen Bordeaux +++

In dem Fall hatte eine Kundin einen Flug nach Porto buchen wollen. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens buchte jedoch einen Flug nach Bordeaux und forderte vor Gericht den Reisepreis ein. Die aus Sachsen stammende Beklagte habe den Zielort zu undeutlich genannt. Vor der verbindlichen Buchung habe sie zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache die Flugroute genannt, erklärte die Mitarbeiterin. Insofern sei ein wirksamer Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux zustande gekommen. Dieser Auffassung folgte das Gericht. Die Kundin musste den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.

(dpa/ReiseRecht)
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