Tour zum K2
Änderung der Route ist bei Trekkingreise ein grober Reisemangel
Eine umfangreiche Änderung der Route bei einer Trekkingreise ist ein gravierender Reisemangel. Das gilt vor allem dann, wenn die für die Reise angekündigten Höhepunkte wegfallen. Die Teilnehmer müssen nicht den vollen Reisepreis bezahlen, entschied das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Az.: 60 C 42/09).
Die Kläger hatten eine Tour zum K2 gebucht. Am Fuß des Berges im Himalaja war ein fünftägiger Aufenthalt geplant. Die Route änderte sich allerdings, weil die chinesische Regierung die nötige Erlaubnis für die Wanderung zurückzog. Stattdessen führte die Tour zum Muztagh Ata. Dieser Berg zählt aber nicht zu den Achttausendern. Laut dem Reiseprospekt sollte die Expedition zum K2 "der eigentliche Teil unseres großen Abenteuers" sein und der Blick auf "die dramatischste Seite des beeindruckendsten Berges der Welt" ein Höhepunkt. Schon deshalb ist eine Minderung des Preises um 30 Prozent gerechtfertigt, urteilte das Gericht. Der Veranstalter argumentierte, er habe die ursprünglich geplante Reise nach der Entscheidung der chinesischen Behörden wegen höherer Gewalt gekündigt.
Das sah das Gericht nicht so: Ihm sei es vielmehr um die Fortsetzung der Reise gegangen. Die Alternativroute war bereits exakt ausgearbeitet.












