Schadenersatzansprüche
Nachhaken bei fehlenden Reiseunterlagen
Pauschalurlauber müssen bei ihrem Veranstalter Alarm schlagen, wenn die Reiseunterlagen nicht rechtzeitig eintreffen.
Wer seinen Abreisetermin "sehenden Auges" verstreichen lässt, ohne etwas zu unternehmen, kann keinen Schadenersatz in voller Höhe fordern, entschied das Amtsgericht Aschaffenburg (Az.: 112 C 2695/09).
Wer vergeblich auf Flugtickets und andere Unterlagen wartet, müsse "sämtliche zumutbaren Anstrengungen" unternehmen, um das "Gelingen der Reise" zu sichern. Unterbleibt dies, liege die Mitschuld des Urlaubers bei 50 Prozent. Grundsätzlich ist aber auch der Veranstalter dazu verpflichtet, die Reiseunterlagen so zur Verfügung zu stellen, dass dem Gast "für die Urlaubsvorbereitungen und die Anreise zum Flughafen zumindest ein Zeitraum von einigen Stunden" bleibt. Wenn ein Unternehmen diese Pflicht nicht erfüllt, dürfe der wartende Tourist den Vertrag kündigen und auch Schadenersatzansprüche stellen. Im verhandelten Fall war beides unterblieben: Der Veranstalter hatte nichts zugeschickt, der Urlauber nicht nachgehakt. Beide Seiten müssen sich die Kosten teilen.



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