Urteil zur Kostenübernahme
Streit mit der Auslandskrankenversicherung
Der sorgfältige Blick in das Kleingedruckte ist auch bei einer Auslandskrankenversicherung unverzichtbar. Streit über den Umfang der Leistungen beschäftigt häufig die Gerichte.
Sieben Wochen lang wollte sich ein Ehepaar in Sri Lanka verwöhnen lassen. Doch am 15. Tag der Reise wurde der Ehemann krank und musste in einem Krankenhaus stationär behandelt werden. Erst kurz vor Ablauf der siebten Woche wurde er entlassen. Der Urlaub war dahin - das Ehepaar glaubte aber, zumindest finanziell durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung alles im Griff zu haben. Diese Rechnung hatten sie allerdings ohne die Versicherung gemacht.
Das Unternehmen verwies darauf, dass der Versicherungsschutz nur sechs Wochen lang bestehe - und verweigerte die Übernahme der Kosten für die letzten vier Tage. In der Tat ist auch bei einer Auslandskrankenversicherung der sorgfältige Blick in das Kleingedruckte unverzichtbar. Die beiden Urlauber hatten Glück. Das Landgericht Coburg legte das Kleingedruckte anders aus als die Versicherung. Maßgeblich sei nicht, wie lange eine Reise gedauert hat - entscheidend sei, dass der Versicherte innerhalb des Versicherungszeitraums krank geworden war (Az.: 32 S 11/08). Streit über den Umfang der Leistungen beschäftigt häufig die Gerichte. So urteilte das Oberlandesgericht Hamburg, die Versicherung dürfe bei einer Schwangerschaft nur Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung ausschließen. Für alle anderen Untersuchungen müsse sie aufkommen (Az.: 9 U 152/99). Und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt darf zwar die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch ausgeschlossen werden, nicht aber für medizinisch notwendige Nachbehandlungen (Az.: 7 U 180/03).
Zum Streitfall werden regelmäßig auch vor Reiseantritt bekannte Erkrankungen. Sofern die drei Risiken "akute unerwartete Erkrankung, Verletzung und Tod" versichert sind, muss die Versicherung nach Ansicht des Amtsgerichts München die Kosten tragen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten stehen - auch wenn er an einer bereits vor Reiseantritt bekannten Erkrankung stirbt. Ausschließen dürfe sie nur die Behandlungskosten (Az.: 223 C 14791/06). Besonders schwer haben es chronisch Kranke. Das Landgericht Bielefeld verneinte zum Beispiel jegliche Leistung durch eine Versicherung (Az.: 4 O 100/92) in einem solchen Fall. Und nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf gilt das jedenfalls dann, wenn der Versicherte damit rechnen musste, seine bekannten Beschwerden würden im Verlauf der Reise behandlungsbedürftig (Az.: 24 C 619/99).
Strittig ist außerdem häufig, wann ein Rücktransport aus dem Urlaubsland medizinisch notwendig ist. Dazu befand das Amtsgericht Stuttgart, dass allein die Erwartung, der Urlauber werde zu Hause in vertrauter Umgebung schneller genesen, die Versicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichte (Az.: 1 C 9977/96). In einem anderen Fall wollte eine Versicherung den Rücktransport aus der Antarktis nur bis zum nächsten Ort, der eine in Deutschland vergleichbare Behandlungsqualität vorweist, bezahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied aber, sie müsse den Transport bis nach Deutschland zahlen (Az.: 7 U 186/99). Weigert sich die Krankenversicherung zu Unrecht, kann der Kunde nach einer Entscheidung des Landgerichts München sogar Anspruch auf Schmerzensgeld haben (Az.: 6 S 20960/06).
Übereinstimmend erklärten sowohl der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: IV ZR 235/99) als auch die Oberlandesgerichte in München (Az.: 29 U 2875/99) und Düsseldorf (Az.: 6 U 136/99) eine "ausländerfeindliche" Regelung für nichtig. Der Klausel zufolge sollte unabhängig vom Wohnsitz ein Land nicht als "Ausland" gelten, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt. Wenn Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen, ist bei der Abrechnung Korrektheit gefragt. Schon ein falscher Beleg kann den Versicherungsschutz kosten.



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