Urteil Löhne
Kein genereller Lohnzuschlag für christliche Feiertage
Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.
Arbeitnehmer können für christliche Feiertage, wie den Ostersonntag, keinen generellen tariflichen Feiertagszuschlag verlangen.
Foto: picture-alliance / dpa/dpa



Faszination Norwegen
Branchenbuch Hamburg
So kommen Sie voran

100. Geburtstag
Axel Springer
Abendblatt auf Facebook
Das Rätsel des Tages





