Ein Mieter kann bei Schimmelpilzbefall nur dann fristlos kündigen, wenn er dem Vermieter vorher die Möglichkeit gegeben hat, den Befall zu...

Ein Mieter kann bei Schimmelpilzbefall nur dann fristlos kündigen, wenn er dem Vermieter vorher die Möglichkeit gegeben hat, den Befall zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Schimmels eine Gesundheitsgefährdung besteht. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 (AZ: VIII ZR 182/06) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung der ausstehenden Miete in Höhe von 2760 Euro aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrages. Der Mieter hatte Mitte September 2002 fristlos gekündigt, nachdem er und seine Lebensgefährtin in der Wohnung Schimmelpilzbefall hinter dem Schrank und hinter dem Bett festgestellt hatten und die Lebensgefährtin zunehmend an Asthma und Neurodermitis litt.

Der BGH urteilte, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen müsse, damit dieser die Möglichkeit habe, den Schimmelpilz zu beseitigen. Dies gelte auch für eine fristlose Kündigung wegen ernsthafter Gesundheitsgefährdung. Zwar werde mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter erleichtert. Dem stünde aber vorherige Fristsetzung oder Abmahnung nicht entgegen.HA