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Immobilien

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Brennbares Material

Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

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Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem Haus mit elf Wohnungen. Unter dem Haus befindet sich eine Garage mit derselben Zahl an Stellplätzen. Auch zu unserer Wohnung gehört eine Garage, die wir selbst nutzen. Nun haben wir von der Hausverwaltung einen Brief bekommen, in dem man uns mitgeteilt hat, dass in der Garage ein Satz Pneus und unmittelbar benötigte Betriebs- und Pflegemittel in einem nichtbrennbaren Kasten von max. 1 m³ gelagert werden dürfen. Die Lagerung von brennbarem Material ist generell untersagt. Wir fragen uns jetzt, was ist unter brennbarem Material zu verstehen? Und dürfen wir neben und hinter dem Wagen drei Fahrräder weiter abstellen?

Um festzustellen, ob letzteres zulässig ist, müssen Sie zunächst einen Blick in Ihre Gemeinschaftsordnung werfen, welche im Regelfall Bestandteil der Teilungserklärung ist. Möglicherweise werden Sie hier eine Hausordnung finden, welche entsprechende Gebrauchsregelungen für die Garageenthält. Andernfalls könnte es auch eine Hausordnung geben, welche durch Mehrheitsbeschluss auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen worden ist, oder aber die Befugnis zur Erstellung einer Hausordnung ist an die WEG-Verwaltung delegiert worden.

Sollte es keine Hausordnung geben, stellt sich nur die Frage, ob dem Abstellen der Fahrräder ein gesetzliches Verbot entgegensteht. Ein solches ist nicht ersichtlich. Es ist daher davonauszugehen, dass Sie Ihre Fahrräder weiterhin auf Ihrem Stellplatz abstellen dürfen. Ob es sich bei einem Fahrrad um brennbare Materialien handelt, vermag ich als technischer Laie nicht zu beurteilen, ich gehe allerdings davon aus, dass ein Fahrrad nicht brennbarer als ein KFZ ist.

Experte: Carl Christian Voscherau (www.breiholdt-voscherau.de)

+++ Zum Nachlesen: Leser fragen - Experten antworten +++

 

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