Leser fragen Experten
Untätiger Verwalter
Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.
Wir sind unzufrieden mit unserem Verwalter. Obwohl er doch eine Pflicht zur Instandhaltung und Modernisierung hat, tut er nichts. Können wir unseren untätigen Verwalter abmahnen. Müssen wir für eine Abmahnung sein Fehlverhalten dokumentieren?
Die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört nach § 21, Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes zur ordnungsmäßigen Verwaltung und zu den wichtigsten Aufgaben des Hausverwalters. Um den Wert der Wohnanlage zu erhalten, muss er außerdem Modernisierungen planen und entsprechende Beschlüsse durch die Eigentümer in die Wege leiten. Hat die Eigentümergemeinschaft eine Maßnahme beschlossen, hat der Verwalter sie nach §27 Abs. 1 WEG unverzüglich umzusetzen. Tut er das nicht, sollten Eigentümer aktiv werden und gegen ihn vorgehen.
Weil die Durchführung von Reparaturen und die unverzügliche Umsetzung von Beschlüssen „Kardinalpflichten“ des Verwalters sind, können Eigentümergemeinschaften einen untätigen Verwalter in besonders krassen Fällen abberufen und zugleich den Verwaltervertrag vorzeitig kündigen. Auch eine Klage ist möglich. Doch zunächst sollten Eigentümer versuchen, das Problem in einem persönlichen Gespräch zu klären. Führt dies nicht weiter, ist es ratsam, dem Verwalter schriftlich die Forderungen mitzuteilen – und zwar mit einer kurzen Frist, in der die Forderungen erfüllt werden müssen. Lässt der Verwalter auch diese Frist verstreichen, ohne etwas zu tun, sollte er abgemahnt werden.
Expertin: Sanda Weeger-Elsner (www.wohnen-im-eigentum.de)




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