Leser fragen Experten
Kabelfernsehen
Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.
Ich bin Mitglied einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft. Es wurde durch die WEG einvernehmlich ein Sondervertrag mit KabelDeutschland für drei Wohneinheiten (resp. Stadthäuser) abgeschlossen. Nunmehr will ein Mitglied ("Wir schauen kein Fernsehen mehr etc.") aus der Beteiligung des Vertrages aussteigen. Die WEG hat dieses Begehren abgelehnt. Wie ist hier die Rechtslage?
De Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind an einen einstimmig gefassten Beschluss (für den Fall, dass es sich bei dem Anschluss an das Breitbandkabelnetz um eine bauliche Veränderung gehandelt hat) bzw. einen mehrheitlich gefassten Beschluss (für den Fall, dass es sich wegen eines zuvor gestörten bzw. unzureichenden Fernsehmpfangs um eine modernisierende Instandsetzung gehandelt hat) gebunden. Der Vertrag mit dem Netzbetreiber wurde von den die Wohnungseigentümergemeinschaft bildenden Eigentümern geschlossen und ist daher wirksam und verbindlich, gleich ob der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eine eigene Rechtspersönlichkeit zukam oder nicht. Der Netzbetreiber wird seine Gebühren auch entsprechend der Anzahl der Teilnehmer kalkuliert haben. Eine Kündigung kann daher auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach vorheriger Beschlussfassung (§§ 21 ff WEG) erfolgen. Mag der "fernsehmüde" Eigentümer also auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung eine entsprechende Beschlussfassung beantragen. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse dürfte ein Erfolg allerdings zweifelhaft sein. Im übrigen ist es dem Eigentümer natürlich unbenommen, weder von dem Kabelanschluss noch von einer anderen Fernsehempfangsanlage Gebrauch zu machen. Er wird dann immerhin die "GEZ-Gebühren" sparen können.
Experte: Ingo Lill (www.lill-law.de)




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