Leser fragen Experten
Umbauten und Heizkostenabrechnung
Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.
Wir sind Eigentümer einer Altbauwohnung in einem Mehrparteienhaus. Einige Nachbarn haben während ihrer Wohnungsrenovierung tragende Wände entfernt, ohne uns anderen zu informieren. Die Hausverwaltung weiß von den Umbauarbeiten, unternimmt aber nichts. Gehört es aber nicht zu deren Pflichten, die Statik der von den Umbauten betroffenen Wohnung überprüfen zu lassen und uns Miteigentümer über den neuen Zustand des Gebäudes zu informieren?
Ja, die Hausverwaltung muss Sie informieren. Zunächst dürften die tragenden Wände (vorbehaltlich einer anderer Regelung in der Teilungserklärung) Gemeinschaftseigentum darstellen, so dass jegliche Veränderung hieran der Genehmigung durch die Wohnungseigentümerversammlung bedarf. Fehlt eine solche, sind die Maßnahmen rechtswidrig. Falls also kein legitimierender Beschluss vorhanden ist, könnten die (nicht betroffenen) Miteigentümer ohne weiteres Rückbau und Beseitigung verlangen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG hat der Verwalter die Ordnungsmäßigkeit etwaiger Baumaßnahmen zu überwachen. Falls also die Statik des Gebäudes betroffen ist, können Sie insoweit verlangen, dass der Verwalter entsprechende Erkundigungen einholt und Ihnen mitteilt.
Die letzte Heizkostenabrechnung in unserem Mehrparteienhaus weicht stark von den vorherigen ab. Kann der einzelne Eigentümer von der Hausverwaltung verlangen, dass sie die Anzahl der Heizkörper in jeder Wohnung überprüft?
Grundsätzlich bedarf es einer sehr erheblichen Abweichung der Heizkosten für eine Nachforschung. Da der Verwalter regelmäßig die Interessen der Wohnungseigentümer wahrzunehmen hat, besteht die Verpflichtung des Verwalters, erhebliche Abweichungen im Rahmen der Heizkostenabrechnung aufzuklären. Die Frage, wie er dies konkret und im Einzelfalltut, ist allerdings ihm überlassen. Insofern dürften Sie sicherlich einen Anspruch auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung gegenüber dem Verwalter haben. Wie die Überprüfung stattfindet, muss der Verwalter jedoch anhand sachgerechter Kriterien entscheiden. Ein Anspruch auf "Durchzählen" der Heizkörper besteht daher nicht. Sind die "Unplausibilitäten" auf anderem Wege aufzuklären, reicht dies völlig aus.
Experte: RA Dr. Tobias Thein (www.Schmidt-Thein.de)




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