Leser fragen Experten
Zaungrenze und Gefährung durch einen Baum
Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.
Hamburg. Ich habe 1998 ein Grundstück gekauft und dort ein Einfamilienhaus errichtet. Auf dem Nachbargrundstück befanden sich die Gebäude einer Schule. Ich habe mein Haus einmessen lassen, doch wie sich jetzt herausstellt, hat sich beim Vermessen durch einen bereits vorhandenen Zaun ein Fehler eingeschlichen und ich habe einen ca. 80 cm breiten Streifen "verschenkt". Den Zaun musste ich jetzt für 1000 Euro umsetzen lassen. Kann ich von dem Ingenieur Schadenersatz verlangen?
So wie ich den Sachverhalt verstehe, haben Sie den bereits bestehenden Zaun an seinem seinerzeitigen Standort belassen. Für die Kosten der Umsetzung können Sie keine Ansprüche gegenüber dem Vermessungsingenieur geltend machen, da dieser Fehler nicht durch seine Vermessung verursacht wurde. Anders verhielte es sich, wenn Sie 1998 den Zaun auf die vermeintliche Grundstücksgrenze versetzt hätten, nur um ihn jetzt zurücksetzen zu müssen. Dann würde sich allerdings die Frage stellen, ob es sich nicht um einen 1998 entstandenen und möglicherweise bereits verjährten Anspruch handeln würde.
Es geht um einen Baum, der zusammen mit anderem Begleitgrün bei Erstellung
einer Reihenhaus-Anlage vor vielen Jahren am Ende einer Garagenreihe
gepflanzt wurde. Er hebt jetzt leider mit seinem kräftigen Wurzelwerk das
Fundament meiner nur ein Meter von ihm entfernt stehenden Garage. Der Baum
muss daher entfernt werden. Diese Genehmigung liegt vor. Das Problem sehe
ich darin, dass die nur kleine, nicht umzäunte Grünfläche, auf der der Baum
steht, laut Grundbuch den mehr als zwanzig Garageneignern dieser
Gesamtanlage gehört. Folgende Fragen stellen sich mir:
1. Muss im vorliegenden Fall die Eigentümergemeinschaft über die Rettung
meiner Garage befragt werden oder genügt hier ein erklärendes Rundschreiben?
2. Kann einer der ideellen Eigentümer des Gemeinschaftsgrüns das amtlich
bereits genehmigte Fällen durch sein Veto verhindern und wenn ja, wer haftet
dann für die weiteren Gebäudeschäden bis hin zum Totalverlust?
3. Wie stellt sich überhaupt das Haftungsproblem bei einer von diesem
Grundstück und dem darauf befindlichen Baum ausgehenden Gefährdung durch
Abbrechen eines morschen Astes oder Zerstörung eines benachbarten Bauwerks
dar?
4. Ist es gerecht und zumutbar, wenn sich alle ideellen Eigentümer dieses
Grundstücks zu gleichen Teilen an den entstehenden Kosten für die Fällaktion
beteiligen?
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich nur bei dem beschriebenen Grundstück von ca. 30 m² um Miteigentum handelt, die Garagen nicht hierzu gehören.
Für das Grundstück kann gemäß § 745 BGB durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechend der ordnungsmäßigen Verwaltung beschlossen werden. Ihre Fragen können demgemäß wie folgt beantwortet werden:
1. Die Eigentümergemeinschaft muss befragt werden und kann mit Stimmenmehrheit das Fällen des Baumes beschließen. Voraussetzung ist, dass das Fällen des Baumes ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, was nach Ihrer Darstellung der Fall sein dürfte.
2. Die amtliche Genehmigung ersetzt nicht die mehrheitliche Zustimmung der Miteigentümer.
3. Die Gemeinschaft trifft die Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft, hat die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen Dritter zu vermeiden.
Soweit Sie selbst Miteigentümer sind und der Bestand Ihrer Garage gefährdet ist, sind Sie als Miteigentümerin gehalten, die weiteren Miteigentümer zu veranlassen, dem Fällen des Baumes zuzustimmen.
4. Die Kosten für das Fällen werden unter den Miteigentümern aufgeteilt.
Expertin: Ricarda Breiholdt (www.breiholdt-voscherau.de)
Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de




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