Leser fragen Experten
Bürgschaft der Eltern
Unser Sohn zieht zum Studium in eine andere Stadt und suchte zusammen mit einem Freund eine kleine Wohnung. Zur Unterschrift des Mietvertrages präsentierte der Vermieter beiden einen Bürgschaftsvordruck, der von den Eltern jeweils zu unterschreiben sei. Der Mietvertrag enthält die übliche Klausel der Mietsicherheit über drei Monatskaltmieten. Diese wurde auch eingezahlt. Über die zusätzlichen Bürgschaften von den Eltern steht im Mietvertrag kein Wort. Ich bin nun nicht gewillt diese Bürgschaft zu unterschreiben, da sie zwar den Betrag der monatlichen Miete enthält, aber vom Wortlaut her unbegrenzt ist. Meine Frage ist nun: Was darf ein Vermieter fordern oder was ist üblich bei Mietverträgen mit Studenten, die ja nicht über ein festes Einkommen verfügen?
Die Bürgschaft wäre wegen "Übersicherung" des Vermieters unwirksam, könnte also ruhig gegeben werden. Nach dem Gesetz darf der Vermieter nur drei Mieten fordern, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Sollten beide Studentenfreunde eigentlich den Mietvertrag unterzeichnen? Das ist bei studentischen Wohngemeinschaften gefährlich. Wenn einer nämlich auszieht - ein häufiger Fall zum Beispiel bei Studienortwechsel -, wird er nicht ohne Weiteres aus dem Mietvertrag entlassen, er haftet weiter für alle Verpflichtungen, z. B. Mietzahlungen. Wenn er das nicht will, hat er Anspruch gegenüber seinem Studienkollegen, dass der gesamte Vertrag gekündigt wird. Deshalb sollte allein der "Bodenständigste" den Vertrag unterzeichnen mit der Genehmigung zur Untervermietung an weitere Studienkollegen.
Experte: Eckard Pahlke, www.mieterverein-hamburg.de ,
Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de




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