Ärztliche Behandlungsfehler 28. Oktober 2011 | test 11/2011
David gegen Goliath
Nach einem Ärztefehler kämpfen Patienten lange um eine Entschädigung.
In mindestens 4 900 Fällen pro Jahr begehen Ärzte einen Behandlungsfehler. Das zeigen die Zahlen der Ärztekammern und Medizinischen Dienste der Krankenversicherung für das Jahr 2009. Doch das dürfte wohl nur die Spitze des Eisberges sein. Schließlich werden viele Fälle gar nicht erfasst, bleiben ungeklärt oder unbekannt.
Ein Arzt haftet, wenn er den Patienten falsch berät, eine offensichtlich falsche Diagnose stellt oder fehlerhaft behandelt. Krankenhäuser und Pflegeheime stehen auch für Fehler in der Organisation gerade. Setzen sich Patienten vor Gericht durch, erhalten sie viele hundert oder tausende, mitunter hunderttausende Euro Schmerzensgeld – je nachdem, wie sehr sie unter den Folgen leiden und was der Arzt verkehrt gemacht hat. Ebenso muss der Arzt für Folgekosten haften, etwa wenn der Patient erneut behandelt werden muss oder aus dem Beruf ausscheidet.
Fast immer steht eine Haftpflichtversicherung hinter den Ärzten, die sich gute Anwälte für ein Gerichtsverfahren leisten kann. Die Beweislast liegt beim Patienten. Er muss zeigen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, der ihm auch vorzuwerfen ist. Mehr noch: Der Patient muss zeigen, dass der Fehler zu einem Schaden der Gesundheit führte.
Jeder Patient hat das Recht, seine Behandlungsunterlagen einzusehen. Doch Ärzte und Kliniken rücken die Unterlagen oft gar nicht heraus. Manchmal fehlt auch nur ein einzelnes Dokument – etwa ein Geräteausdruck für einen Herzschrittmacher, der anzeigt, ob das Gerät vor der Operation funktionierte. Immerhin ist es für den Patienten nicht immer von Nachteil, wenn Unterlagen verschwinden. Er kann argumentieren: Was nicht dokumentiert ist, ist auch nicht geschehen.
Lenkt der Haftpflichtversicherer nicht ein, muss ein Gericht feststellen, ob der Arzt einen Fehler gemacht hat. Doch so ein Verfahren ist riskant. Unterliegt der Patient, trägt er alle Kosten, oft etliche tausend Euro. Um die Chancen für ein Verfahren besser einzuschätzen, können sich Patienten an die Gutachterstelle der Ärztekammer oder auch Zahnärztekammer wenden. Dort prüfen ärztliche und juristische Gutachter den Fall – vorausgesetzt, der Arzt stimmt dem Verfahren zu. Vor Gericht kommen die Sachverständigen oft zu einem ähnlichen Ergebnis.
Ebenso bieten auch die Krankenkassen eine kostenlose Begutachtung, schon aus eigenem Interesse: Wenn ein Patient wegen eines ärztlichen Fehlers erneut behandelt oder gepflegt werden muss, kann die Kasse dafür den Haftpflichtversicherer des Arztes belangen. Die Kasse beauftragt in der Regel einen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einem Gutachten.
Eine Erfahrung teilen viele Patienten: Die Ärzte äußern selten ihr Bedauern. Das liegt auch an der Haftpflichtversicherung: Erkennt ein Arzt seine Verantwortung für einen gesundheitlichen Schaden an, verliert er womöglich den Schutz.
