Diebstahl
Hausrat muss nahe der Wohnung lagern
Damit ein Diebstahl von der Hausratversicherung ersetzt wird, müssen die Gegenstände nahe der Wohnung gelagert werden. Werden sie zum Beispiel aus einer etwa fünf Kilometer entfernten Sammelgarage entwendet, muss die Versicherung für den Schaden nicht einstehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 23 O 369/09). In dem Fall forderte ein Mann 9000 Euro wegen des Diebstahls zweier Go-Karts, die er in einer angemieteten Box in einer Sammeltiefgarage aufbewahrte. Die Hausratversicherung bestand aber nur für das Einfamilienhaus des Klägers.



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