09.11.12

Testament

Erben ohne Streit durch klare Verhältnisse

Der letzte Wille: Die Hälfte der Deutschen verzichtet auf ein Testament. Weshalb dies ein Fehler ist, erklären Experten.

Foto: pa/chromorange
Mein letzter Wille und Testament
Derjenige, der seinen Angehörigen eine Erbschaft hinterlässt, ist in seinen testamentarischen Verfügungen frei

Gibt es viel zu erben, kommt es unter den Erben häufig zum Streit. Gut jede fünfte Erbschaft (22 Prozent) hat künftig einen Wert von 100 000 Euro und mehr, ergab eine Studie der Postbank. Bisher lag der Anteil erst bei 15 Prozent. Allein für dieses Jahr wird das Erbschaftsvolumen auf 250 Milliarden Euro geschätzt. Doch jeder vierte Nachlassempfänger erwartet Konflikte rund ums Erbe. Das liegt auch daran, dass immer mehr Immobilien zur Erbmasse gehören. Ein Drittel der Häuser und Wohnungen wird mehreren Erben vermacht. "Genau solche Erbengemeinschaften waren aber in der Vergangenheit eine der häufigsten Streitursachen unter Erben", sagt Postbank-Privatkundenvorstand Michael Meyer. Nach seiner Einschätzung werde der höhere Wert des Nachlasses die Streitlust der Hinterbliebenen noch steigern.


Das gilt vor allem, wenn kein Testament vorliegt oder der letzte Wille ohne fachlichen Rat verfasst wurde. Denn mit Begriffen wie gesetzliche Erbfolge oder Pflichtteil können viele nichts anfangen. "Juristische Begriffe werden oft falsch verwendet", sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Die Folge ist, dass das Testament dann von Fachleuten ausgelegt werden muss. Rund die Hälfte der Deutschen verzichtet ganz auf ein Testament. Nach der Postbank-Studie liegt nur in 53 Prozent der Erbfälle ein gültiges Testament vor.
Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Verstorbene wird dann von seinen nächsten Verwandten und seinem Ehepartner nach sogenannten Ordnungen beerbt. Mehrere Verwandte derselben Ordnung erben zu gleichen Anteilen. Solange Kinder oder Enkel eines Verstorbenen leben, bekommen die Eltern, die zur höheren Ordnung zählen, nichts. Wie viel der Ehepartner erbt, hängt von den Familienverhältnissen und dem Güterstand ab. Leben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft und haben Kinder, erbt der Ehepartner die Hälfte - ohne Kinder drei Viertel des Vermögens.


Die gesetzliche Erbfolge kann zu unerwünschten Folgen führen. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, erbt der überlebende Ehepartner in der Regel nicht allein. Er erhält neben Eltern und Geschwistern nur drei Viertel der Erbschaft, während das restliche Viertel auf die Eltern oder Geschwister übergeht. Aus diesem Grund kann sich der überlebende Ehegatte plötzlich in einer Erbengemeinschaft von nicht selten vier, fünf Personen wiederfinden. Das Problem ist nicht nur die Zersplitterung des Erbes, sondern in diesem Fall können nur alle gemeinschaftlich über das Erbe verfügen. Eine solche Erbengemeinschaft kann in Streit über die Verwertung des Nachlasses geraten.


Gibt es Kinder, werden zwar weiter entfernte Verwandte wie Eltern oder Geschwister von der Erbfolge ausgeschlossen. Dennoch kann es Probleme geben, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils minderjährig sind und Immobilien vererbt werden. Hinterlässt der Verstorbene eine Frau und zwei minderjährige Kinder, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Gehört zum Nachlass ein Haus, kann dieses nur mit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und bei Einhaltung bestimmter Auflagen verkauft werden. Diese Einschränkungen können den Verkaufspreis beeinträchtigen, wenn die Immobilie in einer Notsituation schnell verkauft werden muss.
Deshalb ist ein Testament ratsam. Es muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Da die erbrechtlichen Regelungen sehr komplex sind, empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt oder einen Notar (s. Interview). Um sicherzustellen, dass das Testament gefunden wird und zur Umsetzung kommt, sollte es möglichst bei einer neutralen Stelle verwahrt werden. Öffentliche Testamente werden vom Notar stets in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben. Auch privatschriftliche Testamente können vom Testierenden in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. Außerdem werden diese Erburkunden im Zentralen Testamentsregister erfasst.


"Bei Familien, bei denen mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie mit eingebracht hat und die Partner häufig in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, passen die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge häufig überhaupt nicht für eine sachgerechte Nachlassverteilung", sagt Rechtsanwalt Thomas Krüger. Ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament), wie es häufig Ehepaare aufsetzen, kommt für diese Gruppe nicht in Frage. Nicht verheiratete Lebenspartner müssen einzeln ein Testament machen und können den Partner darin bedenken. Heiraten sie später, sollte ein neues Testament aufgesetzt werden.
Grundsätzlich ist derjenige, der seinen Angehörigen eine Erbschaft hinterlässt (Erblasser) in seinen testamentarischen Verfügungen frei. "Aber das Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen ein Mindestrecht zu, den sogenannten Pflichtteil", sagt Finanzexpertin Karin Bauer von "Finanztest". Dieser kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden. Geltend machen können ihn nur die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, die Eltern und der Ehepartner.
Ehepaare bevorzugen das Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Stirbt der eine Partner, dann erbt der andere alles. Ein solches Testament dient der gegenseitigen Absicherung. Der Überlebende kann frei über das Erbe verfügen und ist vollkommen abgesichert. Er kann aber das gemeinschaftliche Testament nicht mehr widerrufen oder abändern. Kinder und andere Erben sollen als Schlusserben erst nach dem Tod des zweiten Partners zum Zuge kommen.
Das geht so lange gut, wie die Kinder ihren Pflichtteil nicht einfordern oder der Überlebende nicht wieder heiratet. Dann könnten Erbansprüche des neuen Gatten und der neuen Kinder das Erbe schmälern. Das lässt sich umgehen, indem man eine Vor- und Nacherbschaft festlegt. Vorerbe wird der Ehegatte, die Kinder Nacherben. Wem eine solche Regel wenig praktikabel erscheint, kann festlegen, dass der Erbfall schon eintritt, wenn der Überlebende wieder heiratet. Die Kinder erhalten zu diesem Zeitpunkt ihren Erbteil.
Bei großen Vermögen kann das Berliner Testament steuerliche Nachteile haben. Ist das Erbe größer als der Freibetrag des Ehepartners (500 000 Euro) und nach dessen Tod größer als die Freibeträge der Kinder (jeweils 400 000 Euro), kassiert das Finanzamt zweimal. Die Höhe der Steuersätze hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Je entfernter die Verwandten, umso teurer wird es, weil auch die Freibeträge geringer werden. Das lässt sich mit Schenkungen vor dem Erbschaftsfall vermeiden. Alle zehn Jahre können die Freibeträge (s. Tabelle) neu in Anspruch genommen werden.

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