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Europa

Selbstmord: Gericht lässt Verbot für gewerbsmäßige Hilfe in Wohnung bestehen

Sterbehilfe in Schweizer Gewerbegebiet erlaubt

ZÜRICH/BERLIN. Die Sterbehilfe-Organisation Dignitas darf in einem Gewerbegebiet im schweizerischen Ort Schwerzenbach bis auf Weiteres Menschen in den Freitod begleiten. Ein entsprechendes Urteil fällte gestern das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Während die Gewerbeliegenschaft in der Industriezone vorerst für Freitodbegleitungen genutzt werden darf, gilt das Verbot dagegen weiterhin für eine Wohnliegenschaft in der Gemeinde Maur, in der auch Dignitas-Gründer Ludwig Minelli wohnt. In Maur hatte Dignitas Anfang November zwei Deutschen auf einem Parkplatz den Selbstmord ermöglicht. Dies hatte zu empörten Reaktionen vor allem in Deutschland geführt.

Die Gemeinden Maur und Schwerzenbach hatten Dignitas im September und Oktober aufgefordert, für die Freitodbegleitungen Baugesuche einzureichen, und diese Nutzung vorerst verboten. Wie das Gericht nun erklärte, ist jedoch bei Gewerberäumen - anders als bei einer Wohnung - an sich fraglich, ob bei regelmäßigen Freitodbegleitungen eine Nutzungsänderung vorliege und ob diese bewilligungspflichtig sei. Die Gemeinden hätten zudem keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, die einer Bewilligung in der Industriezone im Wege stehen könnten. Daher sei das von Schwerzenbach verfügte Nutzungsverbot unverhältnismäßig.

Währenddessen hat der Geschäftsführer des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Stefan Vesper, kommerzielle Sterbehilfe entschieden abgelehnt und die Pläne der Union für ein Gesetz gegen kommerzielle Beihilfe zur Selbsttötung begrüßt. "Es ist mit unserer Vorstellung von Menschenwürde nicht vereinbar, dass man ein Angebot macht zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung", sagte Vesper am Freitag im Deutschlandradio. Wichtig sei Hilfe im Sterben, nicht Hilfe zum Sterben.AP, dpa

 

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