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Deutschland

Für Online-Fahndung fehlt das Gesetz

BERLIN. Auch heute schon können die Ermittler die Telefone und den E-Mail-Verkehr von Verdächtigen überwachen. Diesen Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Fernmeldefreiheit regelt zunächst Paragraf 100a der Strafprozessordnung. Danach kann ein Richter "die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation" anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass bestimmte Straftaten begangen wurden.

Der in Paragraf 100a geregelte Katalog von Straftaten reicht von Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz über Raub, Erpressung und Geldfälschung bis hin zum Landesverrat und Terrorismusverdacht. Nach Angaben der Bundesnetzagentur gab es auf Grundlage dieses Katalogs im Jahr 2005 bundesweit bereits mehr als 42 500 richterliche Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung. Insgesamt wurden 34 855 Mobiltelefone und 5389 Festnetzanschlüsse abgehört. Damit stieg die Gesamtzahl der Telefonüberwachungen innerhalb eines Jahrzehnts um mehr als 600 Prozent.

Die technischen Möglichkeiten der Fahnder reichen weit. Mit einem IMSI-Catcher genannten mobilen Gerät können sie etwa den Standort von Handys in einem bestimmten Umkreis orten und Telefonate mithören. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Februar 2001 können die Behörden von den Netzbetreibern überdies die Information verlangen, in welcher Funkzelle sich ein Telefon befindet.

Die Online-Durchsuchung, also der heimliche Zugriff auf ein Computersystem, ist den Fahndern aber seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. November 2006 verwehrt. Sie sei weder mit einer Telefonüberwachung noch einer Hausdurchsuchung zu vergleichen. Es bedarf dafür einer eigenen Rechtsgrundlage.

Ob Fahnder dann etwa auch Chat-Dialoge oder Internet-Telefonate online belauschen dürfen, wird eine der Fragen sein, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner mündlichen Verhandlung am 10. Oktober zu klären hat. Dann steht das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen auf dem Prüfstand, das Online-Durchsuchungen erlaubt.AFP

 

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