Dignitas: Verein will mit Präzedenzfall Klarheit schaffen
Deutscher Arzt zu Sterbehilfe bereit
HANNOVER/BERLIN. Der Sterbehilfe-Verein Dignitate will mit einem pensionierten Mediziner im kommenden Jahr einem Schwerkranken in Deutschland beim Freitod helfen. Damit solle ein juristischer Präzedenzfall geschaffen werden, um die "große Rechtsunsicherheit" in Sachen ärztlicher Sterbehilfe zu klären, sagte der Vize-Vorsitzende der Organisation, Uwe-Christian Arnold. Die Wahl sei auf einen Pensionär gefallen, weil dieser nicht riskiere, seine ärztliche Zulassung zu verlieren.
Dignitate werde die Logistik und den Rechtsbeistand für den Mediziner bereitstellen, sagte der Berliner Arzt Arnold. Ort und Zeitpunkt für den begleiteten Suizid sind noch offen. Einen Patienten gebe es noch nicht.
Dignitate mit Sitz in Hannover ist der deutsche Ableger der umstrittenen Schweizer Sterbehilfe-Organisation Dignitas. Diese hatte vor knapp zwei Wochen zwei Deutschen auf einem Parkplatz bei Zürich den Suizid in ihren Autos ermöglicht und damit bundesweit Empörung ausgelöst. "Letztendlich geht es Dignitate nur darum, Geld zu machen", sagte der Präsident der Deutschen Hospiz-Stiftung, Eugen Brysch.
Arnold wies Vorwürfe zurück, Dignitate mache Geschäfte mit dem Tod. "Wir werden kein Geld damit verdienen", betonte er. Die derzeit rund 5000 Euro, die Sterbenskranke für die Vermittlung eines begleiteten Freitods in der Schweiz zahlen, seien Kosten. Die Beratung der deutschen Filiale sei kostenlos.
Der Verein will laut Satzung "im Wege der Rechtsfortbildung erreichen, dass in Deutschland die Zulassung der vernünftigen Schweizer Lösung eines begleiteten gefahrlosen und schmerzfreien Suizids erfolgt". In der Schweiz wird Todkranken nach ärztlichen Gutachten das in Deutschland nicht zugelassene Mittel Natrium-Pentobarbital verschrieben.
Das Bundesjustizministerium hat klargestellt, dass aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen und als Totschlag strafbar ist. Hingegen ist Beihilfe zum Selbstmord straffrei. Wo die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe verläuft, ist noch nicht juristisch exakt bestimmt. Als passive Sterbehilfe wird verstanden, wenn beispielsweise auf lebensverlängernde Maßnahmen bei einer tödlich verlaufenden Krankheit verzichtet wird. Ein Abschalten eines Beatmungsgerätes etwa ist nur zulässig, wenn eine Patientenerklärung dazu vorliegt.



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