Dienstag, 22. Mai 2012, 16:04

Abendblatt als Startseite | Aboservice | E-Paper

www.abendblatt.de

  • E-Mail
  • Singles
  • Branchenbuch
  • Jobs Hamburg
  • Immobilien Hamburg
  • Kleinanzeigen
  • Trauer
  • Rechner
  • Ticket kaufen

Deutschland

Eheliche Gewalt: Frankfurter Amtsrichterin löst mit Verweis auf den Koran Welle der Empörung aus

Scheidung - nicht immer gilt in Deutschland deutsches Recht

Hamburg. Scheiden ist schwer. Nicht nur emotional, sondern auch rechtlich. Und noch komplizierter wird es, wenn dabei deutsches und ausländisches Recht aufeinandertreffen. In diesem Gestrüpp hat sich offenbar die Frankfurter Familienrichterin verheddert, die eine schnelle Härtefall-Scheidung eines marokkanisch-stämmigen muslimischen Ehepaares mit Verweis auf den Koran ablehnte. Allerdings hätte sie das marokkanische Familienrecht zitieren müssen und auch nur dann, wenn beide Ehepartner noch die dortige Staatsangehörigkeit besitzen. Die Frau aber ist Deutsche.

Bei Scheidungen ist es allerdings durchaus üblich, dass vor einem deutschen Familiengericht ausländisches Recht miteinbezogen wird. Das gilt vor allem, wenn beide Ehepartner die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen und auch dort geheiratet haben. Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in Artikel 14 festgelegt: "Die Allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. . ."

So kommt es vor, dass etwa ein iranisches Paar vor einem deutschen Familiengericht geschieden wird, indem der Mann dort dreimal sagt: "Ich verstoße dich." Die Frau muss sogar befragt werden, ob sie ihre Menstruation hat. In dem Fall gilt sie als unrein und die Scheidung wäre nicht gültig. "Wenn aber die Voraussetzungen einer Verstoßung vorliegen, erlässt der Richter ein Scheidungsurteil, das bezeugt, dass die beiden in Deutschland als geschieden gelten", sagt die Hamburger Familienanwältin Melanie Franke.

Im Büro der Kanzlei reihen sich die Familiengesetze von Albanien über Kambodscha bis Zypern aneinander. Nach welchem Recht etwa soll geschieden werden, wenn der Ehemann aus den USA stammt, die Frau aus Spanien, beide lange in Großbritannien gelebt haben und sich nun nach einigen Monaten Aufenthalt in Deutschland scheiden lassen wollen? Dann muss laut Gesetz das Recht gesucht werden, "das auf die Ehe anwendbar ist". Das kann auch das Recht des Landes sein, in dem das Paar seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder "auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden" ist. Melanie Franke hat das im Fall einer Scheidung eines Paares, das lange als Entwicklungshelfer gearbeitet hatte, schon bis nach Afrika geführt.

In einem anderen ihrer Fälle geht es um die Trennung eines Paares aus einem islamischen afrikanischen Land. Dort ist es üblich, dass der Mann in Abwesenheit der Frau diese heiraten und sich auch von ihr scheiden lassen kann. Diese religiöse Sitte hat der Mann, der allerdings schon zur Eheschließung die deutsche Staatsbürgerschaft besaß, auch eingehalten. Inzwischen verklagt die Ehefrau ihn in Deutschland auf Unterhalt. Aber war er nach deutschem Recht überhaupt verheiratet? "Hier kollidiert religiöses Recht mit deutschem Recht", sagt Melanie Franke. "Das deutsche Recht geht aber ohnehin jeder ausländischen Rechtsordnung vor, wenn dieses massiv gegen die Grundlagen deutscher Rechtsordnung verstößt."

 

Artikel versenden

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichneten Felder aus