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Deutschland

Verfügungen: Bundestag will jahrelange Diskussion beenden

Mehr Recht am eigenen Tod

Jeder Mensch soll selbst bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen er wünscht.

Berlin. Die jahrelange Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen könnte bald in Teilen geklärt werden. Laut Regierung und Opposition wird fraktionsübergreifend über mögliche Lösungen nachgedacht. Im Februar 2007 werden voraussichtlich zwei Gruppenanträge in den Bundestag eingebracht, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen Ärzte Behandlungen abbrechen dürfen, wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Der parlamentarische Geschäftsführer der Union, Norbert Röttgen, sagte, dass bei der Abstimmung in dieser ethisch schwierigen Frage der Fraktionszwang aufgehoben werde.

Derzeit herrscht in der Praxis der "passiven Sterbehilfe" vielfach immer noch Rechtsunsicherheit in der Frage, wann die Einschaltung eines Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Auch ist ungeklärt, ob der Zustand des Wachkomas als unumkehrbare, tödliche Krankheit zu verstehen ist. Ärzte und Betreuer fürchten bisher, des Totschlags bezichtigt zu werden.

Der Rechtspolitiker Joachim Stünker (SPD) und der Gesundheitspolitiker Michael Kauch (FDP) arbeiten derzeit gemeinsam an einem Gruppenantrag. Darin soll dem Selbstbestimmungsrecht größere Bedeutung eingeräumt werden. Danach dürfte ein Patient auch dann den Abbruch von Behandlungen festlegen, wenn seine Erkrankung noch nicht unmittelbar zum Tod führt. "Hierbei denken wir insbesondere an Wachkoma-Patienten, den religiös motivierten Verzicht auf Behandlungsmethoden bei Erwachsenen wie auch den Verzicht auf Wiederbelebungsmaßnahmen in der Notfallmedizin", sagte Kauch dem Abendblatt. Vormundschaftsgerichte sollten nur eingeschaltet werden, wenn Arzt und Betreuer uneinig über die Auslegung der Verfügung seien. Generell sollten Patientenverfügungen immer bindend sein, wenn sie schriftlich vorliegen.

Die Überlegungen des CDU-Rechtspolitikers Wolfgang Bosbach gehen dahin, Patientenverfügungen auf einen Abbruch der ärztlichen Behandlung nur bei irreversiblen tödlichen Leiden zuzulassen. Darüber hinaus ist auch der Abbruch lebenserhaltender Behandlung bei langfristig stabilen Wachkomapatienten möglich, wenn diese das in einer Verfügung formuliert haben und sie nach ärztlicher Überzeugung das Bewusstsein nie wieder erlangen werden. Vormundschaftsgerichte sollen eingeschaltet werden, wenn Zweifel zur Anwendbarkeit der Patientenverfügung bestehen. Bosbach betonte, beim Thema Patientenverfügung gebe es "kein richtig oder falsch", vielmehr spielten Werte, Glauben und ethische Überzeugungen eine große Rolle.

Eugen Brysch, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz-Stiftung, vermisst in der aktuellen Debatte klare Antworten von den Politikern in Bezug auf die Ermittlung des "mutmaßlichen Willens". Dieser muss ermittelt werden, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. "Der Prozess zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens muss gesetzlich vorgegeben sein", sagte Brysch dem Abendblatt.

 

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