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Deutschland

Föderalismus: Bund und Länder stehen sich bei Initiativen oft im Weg

Die Stolpersteine für ein Bundesgesetz

BERLIN. Der Versuch, ein einheitliches Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg zu bringen, hat gezeigt: Die Zuständigkeiten des Bundes sind begrenzt. Das Grundgesetz regelt, welche staatliche Ebene für welche Probleme zuständig ist:

GESUNDHEITSSCHUTZ: In Artikel 74 des Grundgesetzes wird die Zuständigkeit des Bundes in der Gesetzgebung beschrieben. In Nummer 19 geht es dabei um Maßnahmen zur Abwehr allgemeingefährlicher Krankheiten. Letztlich dreht es sich um die Frage, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Gefahren handelt. Beim Rauchverbot geht es aus Sicht von Gesundheitspolitikern um den Schutz der Bevölkerung vor allgemeingefährlichen Krankheiten wie Lungenkrebs. Das Innen- und das Justizministerium als die "Verfassungsressorts" meinen dagegen, Gesundheitsvorsorge sei grundsätzlich Sache der Länder.

ARBEITSSCHUTZ: Arbeitsrecht ist Sache des Bundes. Das Arbeitsschutzgesetz stellt den Gesundheitsschutz der nicht rauchenden Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz in den Vordergrund. Ein generelles Rauchverbot über das Arbeitsschutzgesetz hinaus wird in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags allerdings als nicht verhältnismäßig gewertet. Über die Arbeitsstättenverordnung könnte der Bund die Beschäftigten generell vor dem Mitrauchen schützen. Bisher gilt eine Ausnahmeregelung für die Gastronomie. Ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz ohne jede Ausnahme gilt als verfassungsrechtlich problematisch. Eine Mehrheit im Bundestag gäbe es dafür derzeit ohnehin nicht.

BUND/LÄNDER: Der Bund könnte alleine kein Rauchverbot zum Beispiel für Schulen oder Hochschulen festlegen. Dafür sind die Länder zuständig.

GASTSTÄTTENRECHT ist als Folge der Föderalismusreform allein Ländersache.

FREIWILLIGKEIT: Der Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat sich freiwillig dazu verpflichtet, die Zahl der Nichtraucher-Plätze zu erhöhen.dpa

 

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