17.08.12

Luftsicherheitsgesetz

Bundeswehr darf Polizei bei Terrorgefahr unterstützen

In seiner erst fünften Plenarentscheidung seit seiner Gründung hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe einen sechs Jahre alten Beschluss geändert.

Foto: ddp/DDP
Ein Jäger vom Typ Eurofighter Typhoon der Bundesluftwaffe: In "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes" darf innerhalb Deutschlands künftig auch das Militär herangezogen werden
Ein Jäger vom Typ Eurofighter Typhoon der Bundesluftwaffe: In "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes" darf innerhalb Deutschlands künftig auch das Militär herangezogen werden

Karlsruhe. Zeitenwende im bundesdeutschen Kampf gegen den Terror? Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung geändert und lässt Kampfeinsätze der Bundeswehr gegen Terrorangriffe im deutschen Luftraum künftig in engen Grenzen zu. Die Entscheidung erging im Plenum von beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts und wurde am Freitag veröffentlicht.

Bei einem Einsatz seien aber strikte Voraussetzungen zu beachten. Ein Einsatz zur Gefahrenabwehr sei nur zulässig bei "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes". Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen". Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur als letztes Mittel zulässig.

Einsätze im Innern gegen bewaffnete Aufständische seien aber auch weiterhin in aller Regel nicht erlaubt, selbst wenn die Polizei die Lage nicht beherrsche. Nur wenn der Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes gefährdet ist, lassen danach die Notstandsgesetze auch einen Bundeswehreinsatz im Innern zu.

Mit dem Beschluss korrigierte das Plenum aus beiden Senaten eine Entscheidung des Ersten Senats vom 15. Februar 2006. Damals hatte der Erste Senat einen Einsatz der Streitkräfte im Inland "mit spezifisch militärischen Waffen" generell ausgeschlossen. Der Zweite Senat, der ebenfalls mit der Frage befasst war, wollte hiervon abweichen. In solchen Fällen muss das Plenum angerufen werden, in dem alle 16 Bundesverfassungsrichter der zwei Senate sitzen.

Die Plenumsentscheidung hat jetzt zur der Änderung geführt. Das Luftsicherheitsgesetz hatte der frühere Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) auf den Weg gebracht. Es ist erst die fünfte Plenarentscheidung des Verfassungsgerichts seit seiner Gründung.

Erfolg für Bundesinnenminister Friedrich

Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) hatte sich in jüngster Vergangenheit wiederholt für eine Änderung des Gesetzes eingesetzt - unter anderem in einem Abendblatt-Interview im Mai 2011: "Für bestimmte Bedrohungslagen reichen die Mittel der Polizei nicht aus. In solchen Fällen sollten wir die Möglichkeit haben, die Streitkräfte einzusetzen - wegen ihrer besonderen Fähigkeiten, die die Polizei nicht hat", sagte Friedrich damals.

+++ Prüfungen: Kampfdrohnen für die Bundeswehr +++

Auf die Frage, ob dafür die Verfassung geändert werden müsse, antwortete Friedrich: "Das Grundgesetz lässt in Ausnahmefällen den Einsatz der Bundeswehr im Inland zu. Artikel 35 nennt Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle. Ich bin dafür, den Katalog zu erweitern, damit die Bundeswehr zur Abwehr terroristischer Angriffe im Inland eingesetzt werden kann. Mir ist aber auch klar, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht die erforderliche Mehrheit für eine entsprechende Verfassungsänderung gibt."

Mit Material von dpa und dapd

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