06.08.12Debatte
Bahr verteidigt Gesetzentwurf zur Sterbehilfe
Der umstrittene Gesetzentwurf sieht vor, gewerbliche Sterbehilfe unter Strafe zu stellen. Gesundheitsminister Bahr verteidigt die Pläne.
Foto: dapd/DAPD
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP)
Frankfurt am Main. Die Auseinandersetzung um den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Sterbehilfe dauert an. Während Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) den Gesetzentwurf aus dem Haus seiner FDP-Parteikollegin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger verteidigte, schloss sich der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU), den kritischen Stimmen an.
"Das Gesetz wird so nicht kommen", sagte Zöller den Zeitungen der Essener WAZ-Mediengruppe (Montagsausgaben). Der Entwurf gehe in die falsche Richtung. Zöller befürchtet, dass durch das Gesetz der Druck auf Betroffene und deren Angehörige steigen könnte, Sterbehilfe zu beanspruchen oder zu ermöglichen.
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Der Gesetzentwurf sieht vor, gewerbliche Sterbehilfe unter Strafe zu stellen. Wer mit Suizidbeihilfe Geld verdient, müsste demnach mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen. Angehörige, Freunde oder nahestehende Personen machen sich demnach nicht strafbar, wenn sie einem Menschen beim Suizid helfen. Dies kann auch ein Arzt oder eine Pflegekraft sein, der oder die den Sterbewilligen schon lange und gut kennt.
Bahr sagte der "Passauer Neuen Presse" (Montagsausgabe); "Vieles wird in der Debatte bewusst missverstanden." Es sei ausdrücklich nicht das Ziel, Ärzte zu Sterbehelfern zu machen. Es solle ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, damit Sterbehilfe nicht zum Geschäftsmodell wird." Das wäre ein großer Fortschritt, denn ein solches Verbot hat es bisher nicht gegeben", sagte Bahr. Dennoch müsse man berücksichtigen, dass es Sterbenskranke gebe, die ihre Angehörigen oder ihre Begleiter in Suizid-Überlegungen einbezögen. "Das sollten wir zur Kenntnis nehmen", sagte Bahr.
Zöller indes sieht es kritisch, dass nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums Ärzte in Ausnahmefällen die Sterbehilfe unterstützen könnten. Solche Ausnahmen führten zu mehr Rechtsunsicherheit. "Es würde reichen, die gewerbliche Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen", sagte Zöller.
(epd/abendblatt.de)
Unter Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.
Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient etwa ein tödliches Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Die gewerbliche Vermittlung von Suizid-Hilfe soll nach Plänen der Regierungskoalition allerdings unter Strafe gestellt werden.
Unter aktiver Sterbehilfe wird die Tötung auf Verlangen verstanden. Sie ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernsten und ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.
Als passive Sterbehilfe gelten der Verzicht auf oder das Reduzieren von lebensverlängernden Maßnahmen bei todkranken Patienten. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein.
Dieses Sterben-Lassen ist auch bei nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat. Wenn keine Erklärung vorliegt, müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Kranken ermitteln und bei Uneinigkeit ein Vormundschaftsgericht eingeschalten.
Passive Sterbehilfe ist auch unter der Bezeichnung gerechtfertigter Behandlungsabbruch bekannt.
Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid, also die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten. Das kann die Beschaffung eines tödlichen Medikaments oder die medizinische Begleitung und Überwachung eines Suizids umfassen.
Die Bundesärztekammer hat Ärzten jede Hilfe zum Suizid in der 2011 neugefassten Musterberufsordnung verboten.
Das Berliner Verwaltungsgericht entschied aber in einem Urteil Ende März, dass ein solches Verbot nicht uneingeschränkt gelten kann - etwa wenn sich Arzt und Patient lange und gut kennen, der Patient unheilbar krank ist und der Arzt eine Schmerztherapie für nicht erfolgversprechend hält.
Im jüngsten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Sterbehilfe aus dem Bundesjustizministerium spiegelt sich dieses Urteil wider. Dem Entwurf zufolge sollen Ärzte und Pflegekräfte dann straffrei bleiben, wenn sie eine enge Beziehung zu dem Patienten haben.